Wenn Sie Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben aber nicht mehr gemeinnützig sind, entfällt die Einnahmengrenze von 35.000 Euro. Diese gilt nur für gemeinnützige Vereine. Das heißt, dass alle Einnahmen nach Abzug der Ausgaben sowie eines Freibetrages von 5.000 Euro der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegen. Gewerbesteuer fällt an, weil es sich nach Einschätzung des Finanzamtes um gewerbliche Einnahmen handelt.
Beispiel:
Der Verein verkauft bei Veranstaltungen Speisen und Getränke – oder auch andere Dinge. In dem Moment unterscheidet er sich nicht von z.B. einem Kioskbetreiber (einem Gewerbetreibenden), der ja letztendlich das Gleiche macht.
H. Baumann
http://www.vorstandswissen.de