Zunächst einmal sollten Sie den Schaden beschreiben.
Die Haftung knüpft grundsätzlich an den Beginn der Vorstandstätigkeit an. Diese datiert in der Regel auf die Wahl und deren Annahme. Teilweise ist jedoch auch der neu gewählte Vorstand für Versäumnisse des Vorgängers verantwortlich. Hat es der alte Vorstand zum Beispiel versäumt, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben und bemerkt dies der neue Vorstand, so muss er die Erklärung unverzüglich nachholen (§ 153 Abgabenordnung, [AO]). Unterlässt er dies, haftet er persönlich.
Die Haftung endet grundsätzlich mit dem Amtsende. Eine Ausnahme gilt für Steuerschulden, die in der Amtszeit entstanden sind. Für diese haftet der Vorstand auch nach seinem Amtsende.
Wurde der alte Vorstand entlastet und der Schaden ist keine Steuerschuld, ist der alte Vorstand raus.
Jedoch kann man den neuen Vorstand, sofern er sich sofort um Begrenzung des entstandenen Schaden bemüht hier keine Schuld und somit Haftung zuweisen.
Insgesamt wird der Verein, also alle Mitglieder, für den entstandenen Schaden aufkommen müssen