Handlungsunfähigkeit durch Amtsniederlegung juristisch nicht möglich?

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 5 months von  hbaumann.
Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden Nicolit

    Durch die Amtsniederlegung habe ich den Verein handlungsunfähig gemacht. Doch der 1te Vorsitzende meinte, dass dies juristisch nicht gehe. Somit schlug er vor von Kassenwart auf ein anderes Amt z.B. Schriftführer zu wechseln.
    Ist es wirklich nur durch Tod etc. möglich Vorstandsämter niederzulegen, wenn dadurch der Verein handlungsunfähig geworden ist?

    Kein Profilbild vorhanden Nicolit

    Vielen Dank, für die schnelle Antwort. Da mir, der 1te Vorsitzende, durchaus juristische Konsequenzen nahelegte, sah ich mich gezwungen ein anderes Amt zunehmen und mich von den anwesenden 4 Personen (Kassenprüfer, ich , 1ter Vorsitzender und seine Lebensgefährtin als Beisitzende) wählen zu lassen. Diesmal als Schriftführerin. Das Amt als Kassenwartin wollte ich ablegen, da mir seit einen halben Jahr keine Belege bzw. Kto- Auszüge ausgehändigt worden waren und ich mich somit außerstande sah den Jahresabschluss zutätigen. Schriftführerin bin ich somit nur geworden, weil ich in dem Moment keine andere Wahl hatte, noch die Vereinserfahrung.

    hbaumann hbaumann

    Ich hatte ja bereits geschrieben, dass eine Umsetzung innerhalb des Vorstandes nicht so ohne Weiteres geht. Dazu müsste es einen entsprechenden Satzungseintrag geben. Demnach ist die sog. Wahl der vier anderen Vorstandsmitglieder mit größter Wahrscheinlichkeit ungültig. Ein Vorsitzender, der mit juristischen Konsequenzen droht, müsste das eigentlich wissen.

    H. Baumann

Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.