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Auf diese Satzungsreglungen kommt es an, wenn Ihr Verein gemeinnützig sein möchte

16.08.2021
Die meisten Vereine sind steuerbegünstigt, verfolgen also gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Um hier den Rahmen richtig abzustecken, müssen die Satzungen solcher Vereine nach den Vorgaben des Steuerrechts bestimmte Punkte klar regeln und einige Klauseln verbindlich enthalten. Zu nennen wären hier zum einen natürlich die Paragrafen aus der sogenannten „Mustersatzung der Finanzverwaltung“. Aber es gibt auch andere Dinge, die aus steuerlicher Sicht in puncto „Satzung und Gemeinnützigkeit“ zu beachten sind. Welche Aspekte Sie immer in Ihrer Satzung berücksichtigen müssen, um Ihre Gemeinnützigkeit zu behalten, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag

Steuerrechtliche Vorgaben zur Satzung gemeinnütziger Vereine

Aus vereinsrechtlicher Sicht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welche Punkte in bezüglich Satzung und Vereinsordnung geregelt sein müssen. Wenn es um die steuerrechtlichen Aspekte geht, ist dagegen die Abgabenordnung (AO) der maßgebliche Gesetzestext für gemeinnützige Vereine. Sie schreibt vor, dass die Satzung gemeinnütziger Vereine Regelungen enthalten muss, die die Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts widerspiegeln. Die Abgabenordnung macht also klare Vorgaben, was aus steuerlicher Sicht von einer korrekt formulierten Satzung erwartet wird.

Nach § 59 AO muss sich aus der Satzung ergeben, welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck Ihr Verein verfolgt, dass dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und dass der Verein die steuerlichen „Spielregeln“ beachtet. Zusätzlich müssen Sie nach § 60 AO angeben, wie und auf welche Weise Sie Ihren Zweck verwirklichen möchten.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 07.02.2018, Az. V B 119/17) spricht von der „formellen Satzungsmäßigkeit“. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind. Es ist tatsächlich so, dass der Finanzbeamte „mit einem Lineal“ Ihre Satzung prüft, ob alle Anforderungen erfüllt sind.

Der Gesetzgeber hat in der Anlage zu § 60 der AO sogar eine Mustersatzung veröffentlicht, die genau vorgibt, welche Formulierungen ein gemeinnütziger Verein in seiner Satzung haben muss. Es ist dabei unbedingt erforderlich, die entsprechenden Regelungen in die Satzung aufnehmen und nicht nur in eine Vereinsordnung (BFH, Urteil vom 21.07.1999, Az. I R 2/98).

Beispiel
In einer Satzung wird festgeschrieben, dass der Sport gefördert werden soll. Alles Weitere ist in der Finanz­ordnung geregelt, die auch die Fragen der Gemeinnützigkeit regelt. Das wäre nicht ausreichend, sodass die Gemeinnützigkeit nicht festgestellt werden kann.


In einem besonderen Verfahren prüft das Finanzamt, ob Ihre Satzung die Anforderungen erfüllt. Tut sie das, wird dann ein sogenannter Feststellungsbescheid erlassen (§ 60a AO). Darin wird festgestellt, dass Ihr Verein von der Körperschaftsteuerpflicht freigestellt ist. Dieser Bescheid ist sozusagen die Bescheinigung Ihrer Gemeinnützigkeit.

Ihr Orientierungspunkt: Die Mustersatzung der Finanzverwaltung

Die Mustersatzung der Finanzverwaltung ist der Abgabenordnung als Anlage 1 beigefügt. Da nicht nur Vereine, sondern auch eine GmbH, AG oder eine Stiftung die Gemeinnützigkeit erlangen können, enthält die Mustersatzung auch Bestandteile, die für Vereine nicht relevant sind. Die für Vereine relevanten Klauseln betreffen die folgenden Punkte:

  • Vereinszweck,
  • Selbstlosigkeit,
  • Mittelverwendung,
  • Uneigennützigkeit,
  • Auflösung des Vereins.

Klauseln zu diesen Punkten sind in der Mustersatzung formuliert und müssen sich auch in den Satzungen gemeinnütziger Vereine wiederfinden lassen. Die Rechtsprechung verlangt hier jedoch nicht, dass die Satzung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen muss. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung gewollt hätte, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28.06.2017, 4 K 917/16; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2019, 6 K 481/19 AO).

Auch im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), den Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der AO, wird nicht verlangt, dass Ihre Satzung im Aufbau oder der Reihenfolge den Bestimmungen der Mustersatzung entspricht (AEAO zu § 60 Nr. 2). Trotzdem sollten Sie sich an dem Aufbau orientieren und am besten auch die Formulierungen aus der Mustersatzung übernehmen. So verhindern Sie, dass es Interpretationsspielraum gibt, und vermeiden Probleme mit dem Finanzamt bezüglich der Gemeinnützigkeit.

Sie finden die Mustersatzung auch zum Download unter dem Stichwort „Satzung Finanzverwaltung – Muster“.

Diese Klauseln zur Gemeinnützigkeit sind zwingend vorgeschrieben

Damit Sie wissen, warum und wieso diese Mustersatzung in Ihre Satzung aufgenommen werden muss, habe ich diese für Sie kommentiert. Die für Vereine maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:

§ 1
Der Verein mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kirch­liche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im ­Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Diese Regelung zum Vereinszweck betrifft die sogenannte Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung. Bei Mittelbeschaffungskörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO), also Fördervereinen, kann auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden. Ein Förderverein beschafft lediglich Mittel für einen bestimmten Zweck oder eine andere Einrichtung.

Beispiel
Der Förderverein des Kindergartens verfolgt nicht selbst den gemeinnützigen Zweck der Kinder- und Jugendhilfe, sondern beschafft lediglich Mittel für den Kindergarten. Dieser verwendet dann die Mittel und verwirklicht den Zweck.

In diesem Fall des Fördervereins würde also die Satzungsklausel wie folgt formuliert werden:

§ 1
Der Verein mit Sitz in … verfolgt ausschließlich gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Im Rahmen der „Zweckverwirklichung“ würde der Förderverein dann festlegen, dass er den Zweck durch eine „Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe“ verwirklicht.

In § 1 der Mustersatzung werden dann alle steuerbegünstigten Zwecke aufgeführt. Sie entscheiden sich bei der Gründung des Vereins, ob Sie

  • gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO,
  • mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO oder
  • kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO

verfolgen.

Während mit einem gemeinnützigen Zweck die Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet (beispielsweise dem Sport) gefördert wird, widmen sich die mildtätigen Zwecke bestimmten Menschen, die der Hilfe bedürfen. Dies kann entweder aufgrund eines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes sein oder weil sie in wirtschaftlicher Hinsicht der Hilfe bedürfen. Ein Verein verfolgt hingegen kirchliche Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

Hier stellen Sie also die maßgeblichen Weichen für die Tätigkeit Ihres Vereins, indem Sie konkret den Zweck angeben, den ihr Verein verfolgt. Für die gemeinnützigen Vereine sieht der Katalog der möglichen Zwecke nach der Mustersatzung wie folgt aus:

Beispiel
Zweck des Vereins ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).

Die Erfahrung mit den Finanzämtern zeigt, dass diese verlangen, dass der gemeinnützige Zweck aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wortwörtlich übernommen werden muss. Hier werden zunehmend auch bereits bestehende Vereine angehalten, ihre Satzung anzupassen. Begründet wird dies mit dem Wortlaut des § 60 AO, der verlangt, dass „die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein müssen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind“.

Wenn Sie allerdings nun eine bestehende Satzung nach den Vorgaben der Finanzverwaltung anpassen, kann Ihnen paradoxerweise Ungemach seitens der Registergerichte drohen. Denn diese gehen teilweise dann von einer „Zweckänderung“ aus, obwohl der Zweck nur sprachlich genauer gefasst wird. Wenn sich auch Ihr Registergericht so äußert, weisen Sie es darauf hin, dass Sie Ihren bisherigen Zweck nicht geändert haben, sondern nur aufgrund einer Vorgabe des Finanzamts genauer beschrieben haben.

Es ist auch möglich, als Verein mehrere Zwecke zu verfolgen. Sie können in der Klausel zum Vereinszweck daher auch mehrere Zwecke angeben.

Beispiel
Der Musterverein e. V. verfolgt neben dem Zweck der Förderung der Kunst und Kultur auch die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

Wenn Sie in Ihre Satzung mehrere Zwecke aufnehmen, müssen Sie gegenüber dem Finanzamt auch nachweisen, dass Sie alle Zwecke verwirklicht haben. Das muss zwar nicht jedes Jahr im gleichen Maße erfolgen, aber es ist eine gewisse Regelmäßigkeit erforderlich (Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.08.2013, Az. A-6- St. 53).

Diese Klauseln zur Zweckverwirklichung

Neben der Angabe des Satzungszwecks verlangt die Mustersatzung, dass Sie angeben, auf welche Art und Weise dieser Zweck in Ihrem Verein verwirklicht wird. Auch diese Anforderung ergibt sich aus dem Gesetz, das in § 60 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt, dass die Zweckverwirklichung aus der Satzung hervorgehen muss. Die Beispielformulierung in der Mustersatzung sieht hier so aus:

Formulierungsbeispiel
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

Geben Sie hier an, wie Sie Ihren Zweck konkret umsetzen möchten. Aus dieser Zweckverwirklichung muss für den Finanzbeamten erkennbar sein, dass der gemeinnützige Zweck tatsächlich umgesetzt werden kann.

Die Regelungen zur „Selbstlosigkeit“


Nach der Rechtsprechung muss auch der Begriff „selbstlos“ in der Satzung enthalten sein. Auch hier muss Ihre Satzung also in der Begrifflichkeit der Mustersatzung entsprechen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28.06.2017, Az. 4 K 917/16). In Bezug auf das Gebot der Selbstlosigkeit sieht die Mustersatzung folgende Formulierung vor:

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Gebot der Selbstlosigkeit ist schon fast mit der Gemeinnützigkeit gleichzusetzen. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Selbstlosigkeit können Sie in § 55 AO erkennen. Danach darf Ihr Verein

  • nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen,
  • (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO), er darf also nicht schwerpunktmäßig wirtschaftlich tätig sein,
  • seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • den Mitgliedern keine Zuwendungen gewähren (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • weder unmittelbar noch unmittelbar politische Parteien unterstützen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen zahlen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO),
  • im Falle der Auflösung seine Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) und
  • muss schlussendlich seine Mittel zeitnah verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).


Diesen Anforderungen tragen die nachfolgenden Paragrafen in der Mustersatzung Rechnung. Der erste davon lautet:

§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

In diesem Paragrafen ist zunächst der sogenannte Ausschließlichkeitsgrundsatz (§ 56 AO) niedergelegt. Ausschließlichkeit heißt: Sie dürfen nur die Zwecke verfolgen, die in Ihrer Satzung niedergelegt sind. Wenn Sie andere Zwecke verfolgen, stellt dies einen Verstoß gegen die steuerrechtlichen Vorschriften dar und gefährdet Ihre Gemeinnützigkeit.

Beispiel
Ein Verein fördert nach seiner Satzung Kunst und Kultur. Tatsächlich werden jedoch nur umfangreiche Aktiengeschäfte getätigt, für die aufgrund der Steuerbegünstigung keine Kapitalertragsteuer gezahlt werden muss. Der eigentliche Zweck, die Förderung der Kunst und Kultur, wird kaum verfolgt. Das stellt einen Verstoß gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz dar (BFH, Beschluss vom 04.03.2020, Az. I B 57/18).

Auch ist es nicht möglich, dass Sie nur teilweise steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Die Steuervergünstigung entfällt somit, wenn ein nicht begünstigter Zweck verfolgt wird, der Verein also zum Teil gemeinnützigen, zum Teil nicht gemeinnützigen Zwecken dient (BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az. V R 52/15).

Beispiel
Ein Verein fördert nach seiner Satzung Kunst und Kultur. Tatsächlich werden jedoch nur umfangreiche Aktiengeschäfte Ein Verein fördert nach seiner Satzung die „Geselligkeit“ (= kein steuerbegünstigter Zweck) und mildtätige Zwecke. Da eine Aufteilung in steuerbegünstigte Zwecke und nicht begünstigte Zwecke nicht möglich ist, ist die Steuerbegünstigung insgesamt zu versagen (BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az. V R 52/15).

Der zweite Teil von Paragraf 3 bezieht sich auf die korrekte Mittelverwendung. Bei den „Zuwendungen“ handelt es sich um unentgeltliche Leistungen, also Geschenke aus den Vereinsmitteln. Diese sind nicht erlaubt. Es sind jedoch nicht alle Zuwendungen verboten. Wenn es sich um Aufmerksamkeiten handelt, die allgemein üblich sind, stellen diese keinen Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht dar.

Beispiel
Ein Vereinsmitglied, das seit 25 Jahren im Vorstand mitarbeitet, bekommt zu diesem Jubiläum einen Blumenstrauß und einen Bildband vom Verein geschenkt. Das ist trotz der Satzungsregelung möglich.

Die Zahlung von Vergütungen


Paragraf 4 macht Vorgaben für die Zahlung von Vergütungen im gemeinnützigen Verein. Auch darin ist wieder ein Ausfluss des Selbstlosigkeitsgrundsatzes zu sehen, den Sie in die Satzung aufnehmen müssen und in der tatsächlichen Geschäftsführung beachten müssen.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17) liegt eine unangemessene Vergütung vor, wenn sie im Vergleich zu anderen (vergleichbaren) Tätigkeiten mehr als 20 Prozent erhöht ist.

Beispiel
Ein Geschäftsführer eines Vereins, der ein Bildungszentrum betreibt, erhält eine Vergütung von 80.000 Euro. Ein vergleichbarer Manager in der freien Wirtschaft würde jedoch nur maximal 60.000 Euro erhalten, sodass hier eine unangemessene Vergütung vorliegt.

Die Vermögensbindung

Ein wesentlicher Punkt, den Sie in Ihrer Satzung berücksichtigen müssen, ist die sogenannte „Vermögensbindungsklausel“. Sie betrifft den Fall, dass sich Ihr gemeinnütziger Verein auflöst oder seine bisherigen steuerbegünstigten Zwecke endgültig aufgibt. Dann muss das verbleibende Vermögen des Vereins an einen anderen steuerbegünstigten Verein oder die öffentliche Hand gehen.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins


1. an den/die/das  … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für  … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen  … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in  …).

In der Mustersatzung heißt es eigentlich „bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft“. Den Zusatz „oder Aufhebung“ können Sie in Ihrer Satzung weglassen, da es sich um einen stiftungsrechtlichen Begriff handelt (AEAO zu § 60 Nr. 2d).

Was den möglichen Empfänger des Vermögens angeht, so sind in der Mustersatzung zwei Alternativen vorgegeben. Diese erste Alternative verwenden Sie, wenn Sie einen konkreten Empfänger in die Satzung aufnehmen möchten.

Beispiel
Ein Wohlfahrtsverein, der einem Verband angeschlossen ist, benennt konkret den Verband als Anfallsberechtigten.

Wichtig ist hierbei, dass der benannte Anfallsberechtigte, also die Organisation, die Ihr Geld bekommen soll, zum späteren Zeitpunkt auch noch steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Dies wird durch einen aktuellen Freistellungsbescheid nachzuweisen sein.

Dass ein konkreter Empfänger in die Satzung aufgenommen wird, heißt nicht, dass er zwingend Ihr Geld erhalten muss. Wenn der Empfänger, der benannt wurde, zum Zeitpunkt der Auflösung, nicht mehr besteht, kann (und muss) die Satzung geändert werden.

Wenn Sie die zweite Alternative wählen, müssen Sie nur den konkreten Zweck angeben, für den das verbleibende Vermögen genutzt werden soll. Diese Alternative können Sie verwenden, wenn Sie noch keinen konkreten Empfänger kennen. Aber auch hier muss der potenzielle Empfänger selbst steuerbegünstigt sein.

Achtung!:  Widmen Sie gerade der Klausel zur Vermögensbindung die erforderliche Aufmerksamkeit und stimmen Sie diese mit dem Finanzamt ab, bevor Sie die Klausel oder eine Änderung daran in das Vereinsregister eintragen lassen. Denn wenn die Vermögensbindungsklausel in irgendeiner Form steuerbegünstigungsschädlich ist und ins Register eingetragen wird, ist mit der Eintragung in das Vereinsregister, also mit Eintritt der Wirksamkeit, die Gemeinnützigkeit weg!

Die Steuerbegünstigung entfällt dann nicht nur für die Zukunft, sondern kann auch rückwirkend aberkannt werden. Das ergibt sich direkt aus § 61 Abs. 3 AO, wonach bei einer schädlichen Änderung der Vermögensbindungsklausel, diese als „von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend“ gilt.

Damit können Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind. Vereinfacht gesagt: Es droht eine Nachversteuerung! Stimmen Sie daher diese und andere Satzungsänderungen immer vor der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Finanzamt ab und stellen Sie sicher, dass es keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit gibt!

Auch wenn Sie alle Bestimmungen der „Mustersatzung“ in Ihre Satzung aufgenommen haben, heißt dies noch nicht, dass Ihnen keine Gefahr aus steuerlicher Sicht droht. Denn ein gemeinnütziger Verein muss auch noch andere Aspekte bei der Gestaltung seiner Satzung berücksichtigen. So gibt zum Beispiel Formulierungen, die zwar vereinsrechtlich zulässig wären, aber steuerrechtlich zu einer Katastrophe führen können, da durch sie die Gemeinnützigkeit gefährdet wird oder eigentliche steuerfreie Tätigkeiten Ihres Vereins auf einmal steuerpflichtig werden würden.

Gefährliche Regelungen zur Mitgliedschaft

Nach den geltenden vereinsrechtlichen Vorgaben können Sie frei entscheiden, wen Ihr Verein als Mitglied aufnimmt und daher auch in Ihrer Satzung Einschränkungen bezüglich der Mitgliedsfähigkeit machen. Gemeinnützigkeitsrechtlich müssen Sie jedoch „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“ (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO), und das bedeutet auch, dass Ihr Verein prinzipiell allen Menschen offenstehen muss.

Keine Einschränkungen der Mitgliedschaft

Denn die Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist oder infolge einer Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

Aus diesem Grund dient beispielsweise ein Verein, der einen Betriebskindergarten unterhält, nicht der Allgemeinheit, wenn die Betreuungsplätze in erster Linie den Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden müssen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2019, Az. 6 K 94/16 K).

Auch eine Einschränkung hinsichtlich des Geschlechts oder des Alters ist zwar vereinsrechtlich möglich, gemeinnützigkeitsrechtlich aber nicht. Beispiele wären hier ein Junggesellenverein, der nur männliche Junggesellen aufnimmt, oder ein Pensionärsverein, in dem nur Mitglied werden kann, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Solche Beschränkungen sind aufgrund der Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 des Grundgesetzes (GG) zwar grundsätzlich möglich, aber diese vereinsrechtliche Offenheit stellt sich im Bereich des Steuerrechts als schwierig dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt beispielsweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen einen Verstoß gegen die Werteordnung des Grundgesetzes dar. Damit fehlt es an einer „Förderung der Allgemeinheit“ im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az. V R 52/15).

Damit ist nicht jegliche Einschränkung bezüglich der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, kann eine an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelung mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar sein. Das setzt voraus, dass diese Ungleichbehandlung zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist (BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az. V R 52/15). Eine solche Einschränkung könnte sich beispielsweise ergeben, wenn ein Verein ein Frauenhaus betreibt, in dem Frauen Schutz vor häuslicher Gewalt suchen können.

Unabhängig davon sollten Sie generell allen Geschlechtern die Mitgliedschaft ermöglichen. Nutzen Sie zur Differenzierung die Möglichkeit, unterschiedliche Mitgliedschaften in der Satzung vorzusehen.

Formulierungsbeispiel
§ XY Mitglieder
(1) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder und
b) Fördermitglieder.
(2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht.

Auf diesem Wege können Sie Ihren Verein für alle Gruppen öffnen. Aber nicht alle Gruppen können über die Belange des Vereins mitentscheiden. Gleichzeitig können Sie gewährleisten, dass die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist.

Beispiel
In einem Frauenverein können nur Frauen „ordent­liches“ (= stimmberechtigtes) Mitglied werden. Männern stünde jedoch eine Fördermitgliedschaft offen.

Haftungsfalle „Gastmitgliedschaft“

Sie können auch in der Satzung Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Mitgliedschaft machen und zum Beispiel Gastmitgliedschaften vorsehen. Doch auch hier besteht wieder ein Unterscheid zwischen den vereinsrechtlichen und den steuerrechtlichen Betrachtungsweisen.

Vereinsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Verankerung beispielsweise einer Tagesmitgliedschaft in der Vereinssatzung nicht entgegen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dabei die Ausübung von Mitwirkungsrechten faktisch unmöglich gemacht wird (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 8 W 428/15). Steuerrechtlich sieht die Sache allerdings wieder anders aus.

Die Möglichkeit der Gastmitgliedschaft haben in der Vergangenheit häufig Sportvereine in ihren Satzungen vorgesehen. Man sprach von sogenannten „Gastmitgliedern“. Diese Form der Mitgliedschaft begründete nur für kurze Zeit das Recht, die Sporteinrichtungen zu nutzen. Dies beruhte wiederum auf den folgenden steuerlichen Gedanken: Die Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer kann als steuerfreier Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO angesehen werden, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder handelt es sich dagegen um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (AEAO zu § 67a Nr. 12).

Sportvereine haben unter Ausnutzung dieser Verwaltungsauffassung Gastmitglieder in den Satzungen vorgesehen, die zivilrechtlich Mitglieder waren. Diese waren jedoch nur für eine kurze Dauer Mitglied. Daraufhin hat die Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO Nr. 12 zu § 67a) festgelegt, dass an eine steuerrechtlich günstige Mitgliedschaft bestimmte Anforderungen gestellt werden. Entsprechend gibt es umgekehrt auch verschiedene „Indizien“ für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen und damit steuerschädlich sind. Diese Indizien sind:

  • die Zeit der Mitgliedschaft,
  • die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch
  • zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder.

Bei der „Zeit der Mitgliedschaft“ geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird. Gefährlich wird es hier, wenn dieser Zeitraum kürzer als sechs Monate ist.

Auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge hat maßgebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Nutzung der Sportstätten. Zahlen Gastmitglieder mehr als die normalen Mitglieder, ist dies wiederum ein Hinweis auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Achten Sie auf die Höhe der Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags spielt auch in einem anderen Bereich eine maßgebliche Rolle bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugutekommt, also insbesondere bei Sportvereinen und anderen „Freizeitvereinen“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO). Diese fördern dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn der Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein gehalten wird.

Als Grenze sieht die Finanzverwaltung (AEAO Nr. 1.1 zu § 52) Mitgliedsbeiträge von durchschnittlich 1.023 Euro je Mitglied und Jahr an. Eine ähnliche Grenze gibt es auch für die zu leistenden Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder. Diese Gebühren dürfen im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen.
Damit kann aber nicht nur Ihre Satzung Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit haben, sondern auch eine Beitragsordnung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu der Höhe der Beiträge.

Neues Verfahren zur Feststellung der Gemeinnützigkeit

Durch das letzte Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde ein neues Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit eingeführt. Bevor es dieses Verfahren gab, wurde durch das Finanzamt eine „vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit“ erteilt. Diese war 18 Monate gültig, während nun ein gesonderter Bescheid erteilt wird, der gültig bleibt, bis er aufgehoben wird.

Mit diesem Feststellungsbescheid, den das Finanzamt erteilt, wird „die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 gesondert festgestellt“. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung des Vereins und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an den Verein erbringen, bindend. Das heißt, dass Ihr Verein schon Zuwendungsbestätigungen erteilen kann, wenn der Feststellungsbescheid vorliegt.

Maßstab für die Prüfung ist allein die Satzung. Das Finanzamt darf bei seiner Prüfung nicht auf die tatsächliche Geschäftsführung achten, da § 60a AO sogar ein Verbot zu entnehmen ist, die Entscheidung über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen von einer Tatsachenermittlung abhängig zu machen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2018, Az10 K 3622/16).

Im Verfahren im Sinne des § 60a AO wird lediglich die formelle (satzungsmäßige) Gemeinnützigkeit geprüft; die Frage der materiellen Gemeinnützigkeit ist der Prüfung im Veranlagungsverfahren vorbehalten (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.06.2018, Az. 10 K 254/16).

Beispiel
Wenn in einem islamischen Kulturverein ein sogenannter „Hassprediger“ auftritt, kann dies zwar die Gemeinnützigkeit gefährden (§ 51 Abs. 3 AO), darf jedoch nicht zu einer Versagung des Feststellungsbescheids herangezogen werden, da hier nur die Satzung geprüft werden darf

Das Finanzamt folgt diesem Urteil des Finanzgericht Niedersachen allerdings nicht. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO Nr. 4 zu § 60a) gibt die Finanzverwaltung nämlich an, dass die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO abzulehnen ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die gesonderte Feststellung bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Anforderungen des § 51 AO nicht entsprechen wird.

Wird die Erteilung des Freistellungsbescheides abgelehnt, können Sie auch einstweiligen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung begehren (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 3 V 185/20).

Tipp:  Gehen Sie das Thema offensiv an und fragen Sie Ihr Finanzamt, ob die Satzung aus steuerlicher Sicht passt oder nicht. Dies müssen Sie insbesondere dann tun, wenn Ihnen der Feststellungsbescheid noch nicht vorliegt. Wenn das Finanzamt bestimmte Punkte in der Satzung kritisch sieht, müssen Sie die Satzung anpassen, damit nicht am Ende des Tages die Gemeinnützigkeit gefährdet ist.

Kurz zur Erinnerung: Mit dem Freistellungsbescheid (Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz und § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz) wird Ihrem Verein nach Überprüfung seiner tatsächlichen Geschäftsführung bestätigt, dass er in den im Bescheid genannten Jahren seine satzungsgemäßen Ziele tatsächlich verfolgt hat und damit die Gemeinnützigkeit anerkannt wird. Die Überprüfung erfolgt in der Regel für die drei vorangegangenen Jahre. Der Freistellungsbescheid kann zwei unterschiedliche Laufzeiten (Gültigkeit) haben:

  • Wenn Sie die Gemeinnützigkeit neu beantragen, wird Ihrem Verein zunächst ein vorläufiger Freistellungsbescheid erteilt, der regelmäßig 18 Monate gültig ist.
  • Nach der ersten Steuererklärung und dann künftig laufend wird ein Freistellungsbescheid erteilt der fünf Jahre gilt, wenn alle Voraussetzungen zur Erfüllung der Gemeinnützigkeit eingehalten worden sind.

Wenn Sie Ihre Satzung ändern, wird die Feststellung der Gemeinnützigkeit mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben. Diese Aufhebung erfolgt nicht nur dann, wenn eine Änderung der Satzung durch den Verein zur Folge hat, dass die Frage nach der Satzungsmäßigkeit neu beurteilt werden muss, also unabhängig davon, ob die Änderung der Satzung im Ergebnis steuerbegünstigungsschädlich ist oder nicht (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018, Az. 8 K 11191/16).

Beispiel
Ein Sozialverein ändert seine Satzung bezüglich des Anfallsberechtigten. Vorher war das Deutsche Rote Kreuz aufgenommen; nun soll der Caritas-Verband aufgenommen werden. Der Feststellungsbescheid wird aufgehoben, gleichzeitig wird jedoch ein neuer Feststellungsbescheid erlassen, welcher sich dann auf die neue Satzungsfassung bezieht.


Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, sodass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist (BFH, Urteil vom 23.07.2020, Az. V R 40/18).

Dieser Bezug ergibt sich aus § 71 BGB, wonach Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen. Aus diesem Grund müssen Sie vor der Eintragung der Satzungsänderung das Finanzamt kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, ob es Bedenken bezüglich der Gemeinnützigkeit hat.

Fazit: Wer gemeinnützig sein will, muss vieles beachten
Wie Sie in diesem Beitrag erfahren haben, gibt es viel zu bedenken, wenn Sie die Satzung Ihres Vereins so gestalten wollen, dass sie den strengen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts standhält. Das gilt auch mit Blick auf mögliche Satzungsänderungen in Vereinen, die bereits gemeinnützig sind.

Unter Umständen haben Sie bei der Lektüre ja auch Änderungsbedarf festgestellt. Daher noch ein Tipp zum Schluss zur vereinfachten Durchführung von Satzungsänderungen, die durch Vorgaben des Finanzamts notwendig werden.

Tipp:  Sofern Ihre Satzung es nicht schon zulässt, lassen Sie auf der Mitgliederversammlung einen Vorratsbeschluss fassen, wonach Sie berechtigt sind, durch das Finanzamt geforderte Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen.

Vorratsbeschluss heißt: Die Mitgliederversammlung gestattet Ihnen per Mehrheitsbeschluss, dass Sie Satzungsänderungen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung und zum Erhalt der Steuerbegünstigung auch ohne Mitgliederversammlung allein im Vorstand beschließen können. Rechtlich ist dies zulässig.

Fehlt Ihnen ein solcher Beschluss oder eine entsprechende Ermächtigung durch die Satzung, müssen Sie erst eine Mitgliederversammlung durchführen, die die ggf. vom Finanzamt geforderten Änderungen beschließt. Mit einer Satzungsregelung wie der folgenden bleiben Sie jedoch flexibel und können schnell reagieren.

Formulierungsbeispiel
Der Vorstand wird ermächtigt ggf. erforderliche Änderungen der beschlossenen Satzung vorzunehmen, sofern diese aufgrund von Vorgabe des Finanzamtes erforderlich werden.
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