Ist ein Vorstandswahl rechtskräftig, wenn einige Mitglieder nicht eingeladen ?

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 8 years, 2 months von  Tom.
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    Bei der Wahl des Vorstandes der Reservistenkameradschaft e.V. wurden nur Einladungen an Mitglieder verschickt die Mitglied im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. sind. Mit dem Eintritt im Verband ist auch der Eintritt in der jeweiligen Reservistenkameradschaft e.V. erfolgt. In der Zwischenzeit haben einige Mitglieder ihre Mitgliedschaft des Verbandes gekündigt, aber nicht die der Reservistenkameradschaft e.V.. Sie sind also immer noch Mitglied der RK e.V.. Der Vorstand ist der Meinung, da sie ja kein Mitglied mehr im Verband sind, sind sie auch kein Mitglied mehr in der Reservistenkameradschaft e.V. und nicht Wahlberechtigt. Die Reservistenkameradschaft e.V ist ein gemeinnütziger Verein, der im Vereinsregister eingetragen ist und seine eigene Satzung hat. Die Satzung des Vereins schreibt vor, das eine Austrittserklärung zur Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen muss. Mir stellt sich die Frage, ob die Vorstandswahl rechtskräftig ist, wenn diese Mitglieder hier nicht eingeladen wurden, obwohl sie noch Mitglied in der Reservistenkameradschaft e.V. sind?

    Tom Tom

    Grundsätzlich müssen alle Mitglieder des RK zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
    Somit liegen also formelle Einberufungsmängel vor.
    Ein Verstoß gegen gesetzliche oder statutarische Verfahrensvorschriften im Gesamtinteresse macht den Versammlungsbeschluss nichtig.
    Das ist der Fall,
    – wenn nicht alle Mitglieder eingeladen worden sind (BGHZ 59, 369, 373 = NJW 1973, 543; OLG Hamm OLGZ 1965, 65)

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