Ja wie den nun mit dem Vorstand?

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 4 years, 10 months von  Tom.
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    Gemäß Satzung besteht der Vorstand aus:

    … Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern.

    a. dem Vorsitzenden
    b. dem stellv. Vorsitzenden
    c. dem Schriftführer
    d. dem Schatzmeister
    e. dem Beisitzer

    3. Der Vorsitzende und im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung
    des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt…

    Wer ist nun der Vorstand, das ist ja ein Durcheinander. Ich verstehe die obige Aufstellung als Gesamtvorstand. Dieser kommt zu Stande durch den BGB § 26 und den erweiterten Vorstand. Sehe ich das richtig, das mit „Vorstand“ die Personen gemeint sind die im Vereinsregister eingetragen sind? (Innen- Außenverhältnis) Der Rest gehört zum erweiterten Vorstand. (Funktionsträger, Innenverhältnis)

    Müssen diese Posten immer besetzt sein, da b das Amt niederlegt. A und D halten den Laden noch am Laufen, der Rest versucht durch finden von Sympathisanten den gesamten Vorstand zu zerstören um selbst die Posten zu übernehmen. Die Arbeit wird also durch eigene Befindlichkeiten und Meinungen seit Monaten verweigert. Würde gerne eine Abwahl (MV) starten…

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Nach Ihrer Darstellung ist der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende Vorstand nach BGB §26 und dürfen den Verein einzeln Vertreten. Wobei im Innenverhältnis dies der stellv. Vorsitzende nur in Vertretung darf.
    Schriftführer, Schatzmeister u. Beisitzer sind erweiterter Vorstand.
    Allerdings macht es für mich keinen Sinn, dass der Schatzmeister nicht zum BGB §26 – Vorstand gehört. Nach meiner Auffassung dürfte er somit noch nicht einmal Überweisungen, Lastschriften etc. tätigen und müsste jeweils die Unterschrift des Vorsitzenden einholen. Absolut unpraktisch.

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    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Bzgl. starten eine Abwahl-MV müssten Sie in der Satzung nachsehen wie viele Gleichgesinnte Sie benötigen um ein Minderheitenbegehren bzgl. Abwahl zu initiieren.
    Sehen Sie hierzu auch BGB §37 (https://dejure.org/gesetze/BGB/37.html)

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