Der Jahresabschluss ist nicht das Problem. Der kann neu erstellt werden. Dieser basiert aber auf den Eintragungen im Kassenbuch und das darf nicht so ohne weiteres verändert werden. Elektronische Programme lassen Veränderungen in der Regel nicht mehr zu und einfach Seiten aus einem Kassenbuch reißen, kann man auch nicht. Es bleibt also nur eine sog. Korrekturbuchung. Sie müssen die falsch gebuchten Beträge im Zweckbetrieb als Ausgabe und im ideellen Bereich als Einnahme buchen. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens sollte im Kassenbuch durch eine Randnotiz mit einer zweiten Unterschrift bestätigt werden. Natürlich müssen auch die Kassenprüfer eine erneute Prüfung vornehmen.
Der Rechenschaftsbericht kann dagegen problemlos, falls neue Erkenntnisse dazu gekommen sind, auch noch einmal geändert werden. Wurde er bereits der Mitgliederbversammlung vorgetragen, kann man in der nächsten Versammlung die Korrektur vortragen und erklären, warum diese erforderlich war.
H. Baumann
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