Jahreshauptversammlung

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 1 year, 7 months von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden Gismo

    Hallo zusammen,

    bei der Einladung zur und letztlich der Durchführung einer normalen, ordentlichen JHV/MV sind ja unterschiedliche „Spielregeln“ zu beachten. Soweit so gut. Trotz allen Beachtens erscheinen am Versammlungsabend außer dem Vorstand dann aber nur noch „eine Handvoll “ Mitglieder. Könnte diese „Handvoll“ die Geschicke des Vereins maßgeblich beeinflussen? Oder anders gefragt. Ist eine, wie auch immer errechnete Mindestmitgliederzahl erforderlich? Müsste/sollte der Vorstand diese JHV/MV beenden und zu einer aoMV einladen?
    Gibt es hierzu Regeln?
    vielen Dank für Antworten

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    „unterschiedliche „Spielregeln“ bei JHV/MV ???

    Was steht denn in der Satzung in Bezug auf die Beschlussfähigkeit?

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    Kein Profilbild vorhanden Gismo

    Hallo Rosa,
    die Satzung gibt zur „Beschlussfähigkeit“ gar nichts her. Lediglich bei Satzungsänderungen bzw. bei Vereinsauflösung gibt’s Vorgaben. Darum geht’s mir aber (noch) nicht.
    Ist denn ein entsprechender Punkt ggfls. gesetzlich vorgegeben oder sollte er nur „empfohlener maßen“ in der Satzung enthalten sein. Wenn ja, welche Kriterien müssten zu Grunde gelegt werden.
    Derzeit gibt es keine spezielle Regelung dazu, wie also wären die betreffenden Beschlüssen etc. zu bewerten?

    Nochmals vielen Dank für die Antworten

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Gesetzlich gibt es keine Vorgaben. Die meisten Vereine haben aber diesen Punkt in der Satzung unter MV. „Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
    D.h. das die Beschlussfähigkeit zur Satzungsänderung bzw. Vereinsauflösung vor diesem Satz steht.
    Wenn die Vereinsauflösung einen eigenen Paragraphen hat und dort die Beschlussfähogkeit steht, ist diese unter der MV nicht mehr nötig..

    Hier würde ich die einfache Stimmenmehrheit der abwesenden Mitglieder bewerten.

    Tom Tom

    Wenn vermieden werde soll, dass nur eine Handvoll Mitglieder die Geschicke des Vereins beeinflussen, so kann in der Satzung verankert werden, dass die MV erst Beschlussfähig ist, wenn z.B. 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Des weitern kann verankert werden, dass wenn die MV nicht Beschlussfähig ist innerhalb eines gewissen Zeitraumes, z.B. 4 Wochen, zu einer neuen MV eingeladen wird..
    Beispiel: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vor-stand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Wir haben in der Einladung direkt darauf hingewiesen, das bei Beschlussunfähigkeit am selben Tag 15 Min später zur nächsten MV eingeladen wird, die dann uneingeschränkt Beschlussfähig ist. Hat auch mit dem Registergericht keine Probleme gegeben.

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