Ich nehme Bezug auf meine Anfrage vom 11.07.2016 mit Antwort vom 12.07.2016:
„Kassenprüfung nach Rücktritt bzw. Tod des Schatzmeisters“ und bitte erneut um Antwort.
Im Herbst 2015 wurde ich zum Kassenprüfer gewählt.
Wegen Rücktritt des Vorstands nahm mein Vorgänger gemeinsam mit dem 2. Kassenprüfer eine „außerordentliche“ Kassenprüfung zum 30. Juni 2015 vor. Der Vorstand wurde entlastet.
Zwischenzeitlich wurden Unregelmäßigkeiten im 1. Halbjahr 2015 bzw. in Vorjahren bekannt.
Der jetzige Vorstand beabsichtigt u. U. die Einschaltung eines externen Wirtschaftsprüfers.
Aufgrund besonderer Umstände (Krankheit/Tod des Schatzmeisters) wurde 2016 noch keine Mitgliederversammlung durchgeführt.
Die für Anfang August einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung wurde abgesagt und ein neuer Termin für voraussichtlich Ende September angekündigt.
Die Kassenprüfung für das 2. Halbjahr 2015 ist bisher noch nicht erfolgt.
Die 3-jährige Amtszeit des 2. Kassenprüfers endete im März 2016. Unsere Satzung enthält für Kassenprüfer keine sog. Übergangsklausel.
(Wortlaut der Satzung:
„Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.“)
Ich nehme an, dass die Neuwahl des 2. Kassenprüfers in der für Ende September angekündigten Mitgliederversammlung erfolgen wird.
Für mich als Kassenprüfer-Neuling ergeben sich nun weitere Fragen:
1. Kann ich bei der anstehenden Kassenprüfung des 2. Halbjahres 2015 auch Einsichtnahme in frühere Unterlagen verlangen?
2. Kann der 2. Kassenprüfer, trotz Ablauf seiner Amtszeit im März 2016, die Kassenprüfung noch mit mir vornehmen?
3. Was muss ich veranlassen bzw. wie verhalte ich mich richtig?
4. Welche Rechtslage entsteht durch den geschilderten Sachverhalt?
Für Beantwortung und Bemühungen vielen Dank im Voraus.