Keine Entlastung – was nun?

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 years, 4 months von  i_cziudaj.
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  • Kein Profilbild vorhanden Johannes62

    Anfang vergangenen Jahres wurde im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) der Vorstand neu gewählt. Bei der darauffolgenden ordentlichen MV des Jahres 2010 (etwa drei Monate später) wurde die Entlastung des Vorgängervorstands bis zur Klärung einzelner Fragen verschoben. Bei der diesjährigen MV 2011 wurde dem Alt-Vorstand die Entlastung für das Jahr 2009 auf Empfehlung der Kassenprüfer nun verweigert. Muss der Nachfolger-Vorstand nun zwingend handeln oder erst, wenn ein Mitglied – oder die MV – auf Verfolgung der Vorwürfe dringen? Welche Konsequenzen hätte dies für den amtierenden Vorstand, wenn er nicht von sich aus tätig würde? Welche Konsequenzen hätte es, wenn die MV bei einem neuerlichen Anlauf (z.B. wenn die Betroffenen bei der nächsten Möglichkeit erneut Antrag auf Entlastung stellen) zwar die Entlastung erneut verweigert, aber auf mögliche Schadensersatzansprüche verzichtet? Wäre Letzteres ein gangbarer Weg, um zwar einen Warnschuss abzugeben, aber doch den Vereinsfrieden zu wahren?

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo Johannes,
    mit der Verweigerung der Entlastung des Vorstandes drückt die Mitgliederversammlung ihre Mißbilligung über die Vereins- und Kassenführung aus. Sie behält sich außerdem noch vor, womögliche bestehende Schadensersatzansprüche später beim Vorstand geltend zu machen. (Siehe Handbuch für den Vereinsvorsitzenden, Stichwort: Jahreshauptversammlung, J 12/13). Die schlichte Willensbekundung der Mitgliederversammlung verpflichtet praktisch die Mitglieder des Nachfolgevorstandes die genannten Schadensersatzansprüche zu verfolgen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
    Die Mitgliederversammlung hat aber außerdem die Möglichkeit, neben der ausdrücklichen Bekundung ihrer Mißbilligung, d.h. der Entlastungsverweigerung durch Beschluss auf die Durchsetzung der Schadensansprüche zu verzichten. Der von Ihnen in etwa so skizzierte Weg wäre also durchaus gangbar, der vereinsinterne Frieden wäre, wenn auch vielleicht nur äußerlich, gewahrt. Denn zu beachten ist: ein Vorstand, dem die Entlastung verweigert worden ist, bleibt im Amt, ja kann sogar wiedergewählt werden. Denn eine Entlstungsverweigerung zieht keine direkten juristischen Folgen nach sich.

    Grüße
    I. Cziudaj

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