Hallo Johannes,
mit der Verweigerung der Entlastung des Vorstandes drückt die Mitgliederversammlung ihre Mißbilligung über die Vereins- und Kassenführung aus. Sie behält sich außerdem noch vor, womögliche bestehende Schadensersatzansprüche später beim Vorstand geltend zu machen. (Siehe Handbuch für den Vereinsvorsitzenden, Stichwort: Jahreshauptversammlung, J 12/13). Die schlichte Willensbekundung der Mitgliederversammlung verpflichtet praktisch die Mitglieder des Nachfolgevorstandes die genannten Schadensersatzansprüche zu verfolgen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
Die Mitgliederversammlung hat aber außerdem die Möglichkeit, neben der ausdrücklichen Bekundung ihrer Mißbilligung, d.h. der Entlastungsverweigerung durch Beschluss auf die Durchsetzung der Schadensansprüche zu verzichten. Der von Ihnen in etwa so skizzierte Weg wäre also durchaus gangbar, der vereinsinterne Frieden wäre, wenn auch vielleicht nur äußerlich, gewahrt. Denn zu beachten ist: ein Vorstand, dem die Entlastung verweigert worden ist, bleibt im Amt, ja kann sogar wiedergewählt werden. Denn eine Entlstungsverweigerung zieht keine direkten juristischen Folgen nach sich.
Grüße
I. Cziudaj