Kündigung

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 11 months von  bbastlein.
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    Ist die Kündigung eines Mitgliedes durch den Vorstand (Entscheidungsorgan lt. Satzung) *mit sofortiger Wirkung* einem Ausschluss gleichzusetzen?

    Im Voraus vielen Dank!

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    Der Begriff Kündigung wird im Vereinsrecht lediglich verwendet, wenn ein Mitglied freiwillig aus dem Verein austritt. Im Zusammenhang mit einem Ausschluss ist er nicht gebräuchlich. Wenn allerdings klar erkennbar ist, dass damit ein Ausschluss gemeint ist, wird dieser Begriff wahrscheinlich auch von einem Gericht nicht beanstandet werden. Viel wichtiger ist allerdings, dass sich der Verein – egal, wie er es bezeichnet – streng an das lt. Satzung vorgeschriebene Verfahren für einen Ausschluss hält.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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    Kein Profilbild vorhanden bbastlein

    Hallo Herr Baumann,

    herzlichen Dank für ihre Antwort … ich folge ihrer Ausführung. Hier geht es zweifelsohne um einen Ausschluss. Dazu folgendes:
    Das betroffene Mitglied hat nun einen Verfahrensfehler (hier: ohne rechtliches Gehör) festgestellt und Widerspruch eingelegt: Begründung ist die formelle Unwirksamkeit des Beschlusses nach Art. 103 GG.
    In der Satzung findet man hierzu: Für den Ausschluss ist nur die Satzung, nicht aber der ordentliche Rechtsweg maßgebend.
    Ich finde in der Literatur folgendes Urteil dazu: Es widerspricht den rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen, wenn in der Satzung eines Vereins für Rechtsmittel gegen eine Vereinsstrafe keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist bzw. der sofortige Vollzug nicht auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen besondere Umstände dies rechtfertigen (OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 891).

    Findet das Urteil hier, gerade in Bezug auf die aufschiebende Wirkung, Anwendung?
    Würde das Mitglied dann seinen Status, bis zur Klärung, beibehalten?

    Freue mich auf eine Antwort … vielen Dank.

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