Eine Austrittserklärung ist eine einseitige Willenserklärung.
Falsch ist der Schluss, man könne eine solche jederzeit auch einseitig wieder zurücknehmen.
Denn: Zwar ist die Erklärung selbst einseitig, sie hat jedoch Folgen für beide Seiten! Und deshalb muss der anderen Seite das Recht eingeräumt werden, den Willen des anderen als gegeben hinzunehmen und sich darauf einzurichten. Es ist dem Empfänger (Vorstand) einer Willenserklärung nicht zuzumuten, jederzeit mit einer gegenteiligen Erklärung rechnen zu müssen.
Aus diesem Grunde gibt es im BGB Vorschriften darüber, unter welchen Umständen eine abgegebene Erklärung anfechtbar und damit unwirksam ist (§§ 116 ff. BGB). Ein bloßer Sinneswandel des Erklärenden genügt hierzu nicht.
Die Rücknahme einer Austrittserklärung bedarf daher der Zustimmung des Vorstandes. Ohne diese Zustimmung ist nur die Anfechtung der Erklärung aufgrund eines der im BGB nachzulesenden Anfechtungsgründe möglich.
Hinzu kommt, dass der Vorstand den Stellplatz evtl. schon neu vergeben hat. Allein dadurch ist eine Rücknahme nicht mehr möglich.