Hallo Tom,
So wie Sie ihre Mitgliederliste bei Mitgliederversammlungen auslegen, ist das schon in Ordnung. Schließlich soll an Hand der Liste ja auch nur geprüft werden können, ob der-/diejenige, die an der Versammlung teilnehmen möchte, auch wirklich Mitglied im Verein ist.
Was eine Mitgliederliste an sich betrifft, so ist Folgendes zu sagen.
-Wer sich freiwillig einem Verein anschließt, tritt mit den anderen Mitgliedern in eine von allen Beteiligten gewollte Rechtsgemeinschaft. Daraus leitet sich ab, dass es jedes Mitglied dulden muss, dass anderen Mitgliedern die Kontaktaufnahmer mit ihm ermöglicht wird, sofern eines der anderen Mitglieder daran ein berechtigtes Interesse hat.
Wichtig ist auch noch: Für die Wahrnehmnung satzungsmäßiger Mitgliederrechte (z.B. Minderheitsrechte) ist die Offenbarung von Mitgliederdaten für diesen Zweck wegen der Pflicht des Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen, regelmäßig im Vereinsinteresse erforderlich. Das kann also nur geschehen, wenn die Mitglieder Einsicht in eine vollständige Mitgliederliste mit Name, Anschrift etc. haben.
Wenn der Verein nicht generell eine Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt, kann es erforderlich sein, dass er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in seine Unterlagen ermöglicht, eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen Minderheitsantrags zu erreichen.
Eine Besonderheit sollten Sie noch beachten: In vielen Vereinen ist es üblich, personenbezogene Informationen ans Schwarze Brett zu hängen oder in Vereinsblättern bekannt zu geben. Ein Vereinvostand darf grundsätzlich nicht ohne Einwilligung seiner Mitglieder Adressen am Schwarzen Brett aushängen. Wenn die Kenntnisnahme durch Vereinsfremde erfolgen kann.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen!
Gruß IC
Wichtig