Mitgliederversamllung

  • Dieses Thema hat 0 Antworten und 1 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 1 month von  Sepp66.
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    Danke für die schnelle und informative Antwort:
    Darf ich Sie bitte nochmals um Rat fragen.
    §9 der Verenssatzung lautet: Der Vorstand nach §26 BGB
    Der Vorstand des Vereins bestehtaus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertrettenden Vorsitzenden . Sie bilden den Vorstand nach §26 BGB. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzenjeweils Einzelvertretungsbefugnis.
    Frage: hilft das weiter oder kann der Vorsitzende machen was er will. Eigentlich ist der ganze „Vorstandsschaftsschmarrn““ für die Katze wenn der Vorsitzende alles alleine entscheiden kann.“

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