Danke für die schnelle und informative Antwort:
Darf ich Sie bitte nochmals um Rat fragen.
§9 der Verenssatzung lautet: Der Vorstand nach §26 BGB
Der Vorstand des Vereins bestehtaus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertrettenden Vorsitzenden . Sie bilden den Vorstand nach §26 BGB. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzenjeweils Einzelvertretungsbefugnis.
Frage: hilft das weiter oder kann der Vorsitzende machen was er will. Eigentlich ist der ganze „Vorstandsschaftsschmarrn““ für die Katze wenn der Vorsitzende alles alleine entscheiden kann.“