Mitgliederversammlung

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 3 months von  Spatzgrimm.
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  • Kein Profilbild vorhanden Spatzgrimm

    Hallo,
    in unserer Satzung ist folgendes geregelt:

    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

    Nun meine Frage: Ist es zulässig, dass im Falle einer Beschlussunfähigkeit aufgrund nicht genügend anwesender Mitglieder, die Versammlung zu eröffnen, dann nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit diese Versammlung zu beenden und nach 5 minütiger Wartezeit gleich die neue Mitgliederversammlung neu zu eröffnen?

    PS Zur Mitgliederversammlung wird laut Satzung mind. ein Monat vorher schriftlich mit Tagesortnung eingeladen.

    Vielen Dank im Voraus für ihre Hilfe.

    mfg
    M.Grimm

    hbaumann hbaumann

    Solch eine Regelung ist denkbar, müsste aber ihre Grundlage in der Satzung haben. Was hätte sie aber für einen Sinn, es wären ja immer noch nicht mehr Mitglieder da. Durch die Wiederholung der Versammlung einige Zeit später (3-4 Wochen) will man ja auch diejenigen ermuntern zu kommen, die bei der ersten Versammlung ferngeblieben sind.

    Da Ihre Satzung eine Wiederholungsversammlung erst nach 4 Wochen vorsieht, müssen Sie sich daran halten. Gefasste Beschlüsse wären ansonsten anfechtbar.

    H. Baumann
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    Kein Profilbild vorhanden Spatzgrimm

    Hallo Herr Baumann,

    danke für ihre Antwort.
    Unsere Satzung sieht ja die Wiederholungsversammlung innerhalb von 4 Wochen vor. Somit müssten ja am Tag der gescheiterten Wahlversammlung schon die Einladungsschreiben für die Wiederholungsversammlung im Briefkasten der Mitglieder liegen.
    Die Satzung sagt: 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung wird schriftlich eingeladen – Die Wiederholungsversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
    Das geht ja nicht. Igendwo ist hier ein Wiederspruch. Sehen sie dies auch so? Und wie können wir im Fall einer Beschlussunfähigkeit am besten vorgehen?

    mfg
    M.Grimm

    Kein Profilbild vorhanden Andi

    ,,Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen,,.
    Wie erfolgt eine neue Einberufung der Mitgliederversammlung laut Satzung ?
    Dazu sollte man sich diese mal durchlesen.
    In unserem Verein wäre das 14 tage vorher in Textform, also wäre es gar nicht möglich diese nach einer 5 min Wartezeit neu einzuberufen.

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