Mitgliederversammlung durch Minderheitenbegehren

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden welfenprinz

    Unser Vorstand weigert sich vehement eine JHV mit Wahlen durchzuführen. Die Satzung sagt dazu nichts, ausser das jährlich eine JHV stattfinden muss. Nun hat eine Minderheit das Amtgericht angerufen und wurde ermächtigt einen MV einzuberufen. Nach Bekanntgabe des Termins, rief der Vorstand ebenfalls eine JHV aus, mit einen Tag vor dem anderen Termin. Die TOP setzten u.a. voraus, dass wieder Vereinsmitglieder verunglimpft werden und der Versammlungsleiter soll erst unter TOP 9 gewählt werden. Inwieweit ist das zulässig, es geht dem amtierenden Vorstand darum, den neuen zu wählenden Vorstand schlecht zu machen, damit dieses nicht gewählt werden. Es herrscht Diktatur in diesem Verein. Was kann man tun? Setzt die Einladung des Vorstandes die Einladung über das Minderheitenbegehren ausser Kraft?
    Wie gelingt es, dass eine ordentliche, nicht verunglimpfende Versammlung zustande kommt. Der jetzige Vorstand manipuliert schon seit einem Jahr und setzt Mitglieder massiv unter Druck. Bislang wurde auch seitens des Anwaltes der Minderheit keine Lösung gefunden.

    hbaumann hbaumann

    Ein schwieriger Fall!

    Ich kann mich an ein Gerichtsurteil erinnern, wo es ebenfalls zu zwei parallelen Einladungen zu Mitgliederversammlungen kam – vom regulären Vorstand und einer Opposition mit selbstgewähltem Vorstand. Das Gericht hat die Versammlung des regulären Vorstandes anerkannt.

    Hier sieht die Sache aber etwas anders aus. Immerhin wurden die Mitglieder durch das Amtsgericht entspr. § 37 BGB ermächtigt, die Versammlung einzuberufen. Ich kann Ihnen daher nur raten, dem Amtsgericht den Sachverhalt zu schildern und in Erfahrung zu bringen, welche Position es bezieht. Immerhin muss es mögliche Beschlüsse anerkennen, damit sie auch rechtskräftig werden (z.B. Abwahl des alten und Wahl eines neuen Vorstandes).

    Sollte das Amtsgericht auf dem Standpunkt stehen, dass nur die Einladung gültig ist, die über das Minderheitenbegehren zustande gekommen ist, dann müssen Sie auch keine Angst vor der Versammlung selbst haben. Immerhin stellen Sie dann den Versammlungsleiter und haben den Ablauf in der Hand. Der alte Vorstand hat dadurch recht wenige Möglichkeiten, zu stören. Und wenn er es doch tut, kann der Versammlungsleiter bestimmte Personen nach entsprechenden Verwarnungen des Saals verweisen.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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