Mitgliederversammlung – Ermächtigung (§ 37 BGB)

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 9 months von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden gr2020

    Es wurde ein Antrag auf eine a.o.MV eingebracht. Lt. Satzung ist dieser bindend, wenn 10 % der Mitglieder diesen Antrag gestellt haben. Der Vorstand ignoriert diesen Antrag. Die 10 % wenden sich an Gericht und beantragen die Ermächtigung (§ 37 BGB) zur Selbstdurchführung der a.o. MV Der Vorstand bestreitet dem Gericht gegenüber, dass das das Quorum erreicht wurde (es gäbe viel mehr Mitglieder). Es liegen von den Vorstandsmitgliedern sehr abweichende Angaben zum Mitgliederbestand vor. Was kann getan werden?

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Wie schon erwähnt müsst ihr doch eine sauber geführte Mitgliederliste haben. Ansonsten gilt die Liste, die ihr den Mitgliedern überreicht habt, um ihr Minderheitenrecht durchzusetzten, also eine a o MV zu beantragen.
    Wenn dies verweigert wird können die Mitglieder dies bei Gericht durchsetzen. Das Gericht wird wird hierzu eine Mitgliederliste anfordern. Die überreichte wird mit der für das Minderheitenbegehren abgeglichen. Stimmen diese nicht überein habt ihr ein Problem, denn das Gericht wird nachhacken wie das sein kann.
    Wobei ich davon ausgehe, dass das Gericht die an die Mitglieder überreichte Liste als maßgeblich ansehen wird.
    Wie gesagt. bringt eure Mitgliederliste schnellstens auf den Aktuellen Stand. Sollte auch das Finanzamt davon Wind bekommen, könnte das euch sogar die Gemeinnützigkeit kosten, da ihr nicht ordnungsgemäß Beiträge einzieht.

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