Mitgliedsbeiträge trotz Vollstreckungstitel nicht einzutreiben – Buchführung

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 4 months von  hbaumann.
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    Hallo,

    in unserem Verein hatten wir ein Vereinsmitglied, dass einen Quartals-Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat und zum Ende des besagten Quartals auch die Mitgliedschaft in unserem Verein durch Kündigung beendet hat.

    Trotz mehracher ordnungsgemäßer schriftlicher Mahnung weigerte sich das nun ehemalige Mitglied, den offenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Daraufhin beantragte ich als Vorstandsvorsitzender unseres Vereins einen Mahnbescheid beim zuständigen Gericht, den wir mangels Einspruchs durch das ehemalige Mitglied auch ohne Weiteres erhielten. Aufgrund dessen beantragten wir sodann einen Vollstreckungsbescheid, den wir auch erhielten. Mit diesem wandten wir uns dann an einen zuständigen gerichtsvollzieher, der aber die offenen Beträge nicht eintreiben konnte, das das ehemalige Mitglied inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat. Die Bescheide wurden 2013 beantragt und der fällige Mitgliedsbeitrag stammt aus Q4-2012. Im Kassenbericht für das JAhr 2012 hatte ich die offenen Beträge als Forderungen angegeben.

    Nun weiß ich allerdings nicht, ob ich weiterhin die offenen Beträge (Mitgliedsbeitrag Q4-2012, Kosten für Mahngericht und Gerichtsvollzieher) als Forderungen im Kassenbericht dieses Jahr angeben muss/soll und falls ja, wie viele Jahre das denn jeweils im Kassenbericht als Forderung angegeben werden muss?

    Was sollen wir denn als Vorstand machen, wenn wir trotz Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten das Geld nicht eintreiben können?

    hbaumann hbaumann

    Wenn derjenige Privatinsolvenz angemeldet hat, werden Sie wohl den fehlenden Beitrag nicht mehr bekommen. Das als Forderung weiterhin in den Büchern zu belassen hätte ja nur Sinn, wenn noch die Chance bestünde, das Geld noch zu bekommen.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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