Mündlicher Antrag auf Zurückstellung eines Antrages der Tagesordnung

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 years, 4 months von  i_cziudaj.
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  • Kein Profilbild vorhanden Reile040255

    Kurz vor der MV ging ein schriftlicher Antrag fristgerecht beim Vorstand ein. Dieser Antrag wurde dann in Kopie zu Anfang der MV für alle anwesenden Mitglieder ausgelegt und der Vorsitzende teilte am Anfang der Sitzung mit, dass dieser Antrag zu einem zusätzlichen TOP führt.
    Bei dem Antrag handelte es sich um die Einführung von Umlagen bzw. Arbeitsleistung.
    In der Sitzung wurde dann mündlich beantragt, die Entscheidung über den TOP zurückzustellen, da der Gegenstand der Beschlussfähigkeit der MV nicht mit der Einladung bzw. rechtzeitig zur Meinungsbildung vorlag.

    1. Ist dieser Antrag mündlich gestellt gültig und rechtens?

    2. Ist die Begründung auf Zurückstellung so mit § 32 Satz 2 BGB rechtmäßig begründet oder hätte man entscheiden können bzw. müssen, weil Kopie des Antrages auslag?

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo,
    Sie haben als Vereinsmitglied zur Mitgliederversammlung eine vorläufige Tagesordnung erhalten. Der Beschluss über die endgültigeTagesordnung führt die Mitgliederversammlung herbei.
    Der Versammlungsleiter hat das Recht, von der angekündigten Tagesordnung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen abzuweichen. Denn wer eine Versammlunmg leitet, hat auch die Berechtigung, den Gegenstand und die Reihenfolge so zu gestalten, wie es ihm zweckmäßig erscheint.
    Dennoch ist es ratsam, die Mitgliederversammlung über eine Veränderung der Tagesordnung abstimmen zu lassen.
    Eine Änderung der Tagesordnung , so wie in Ihrem Fall, kann auch aus der Mitte der Versammlung kommen. Diesen Antrag zur Geschäftsordnung darf der Versammlungsleiter nicht übergehen, sondern er muss diesen Antrag zur Abstimmung stellen.
    Der Sachantrag, der in Ihrem Fall zwar fristgerecht einging und dann allen Mitgliedern vorgelegt wurde, kann also durch einen mündlichen Geschäftsordnungsantrag nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Versammlung es so beschließt. Die Versammlung hat also rechtens über die Nichtaufnahme in die Tagesordnung entschieden. Dem §32 Satz 2 BGB ist somit Rechnung getragen.
    Viele Grüße
    IC

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