Hallo,
Sie haben als Vereinsmitglied zur Mitgliederversammlung eine vorläufige Tagesordnung erhalten. Der Beschluss über die endgültigeTagesordnung führt die Mitgliederversammlung herbei.
Der Versammlungsleiter hat das Recht, von der angekündigten Tagesordnung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen abzuweichen. Denn wer eine Versammlunmg leitet, hat auch die Berechtigung, den Gegenstand und die Reihenfolge so zu gestalten, wie es ihm zweckmäßig erscheint.
Dennoch ist es ratsam, die Mitgliederversammlung über eine Veränderung der Tagesordnung abstimmen zu lassen.
Eine Änderung der Tagesordnung , so wie in Ihrem Fall, kann auch aus der Mitte der Versammlung kommen. Diesen Antrag zur Geschäftsordnung darf der Versammlungsleiter nicht übergehen, sondern er muss diesen Antrag zur Abstimmung stellen.
Der Sachantrag, der in Ihrem Fall zwar fristgerecht einging und dann allen Mitgliedern vorgelegt wurde, kann also durch einen mündlichen Geschäftsordnungsantrag nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Versammlung es so beschließt. Die Versammlung hat also rechtens über die Nichtaufnahme in die Tagesordnung entschieden. Dem §32 Satz 2 BGB ist somit Rechnung getragen.
Viele Grüße
IC