Nachtrag zu „Kündigung““ vom 22.10.13″

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 7 months von  hbaumann.
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden bbastlein

    Hallo Herr Baumann,

    herzlichen Dank für ihre Antwort … ich folge ihrer Ausführung. Hier geht es zweifelsohne um einen Ausschluss. Dazu folgendes:
    Das betroffene Mitglied hat nun einen Verfahrensfehler (hier: ohne rechtliches Gehör) festgestellt und Widerspruch eingelegt: Begründung ist die formelle Unwirksamkeit des Beschlusses nach Art. 103 GG.
    In der Satzung findet man hierzu: Für den Ausschluss ist nur die Satzung, nicht aber der ordentliche Rechtsweg maßgebend.
    Ich finde in der Literatur folgendes Urteil dazu: Es widerspricht den rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen, wenn in der Satzung eines Vereins für Rechtsmittel gegen eine Vereinsstrafe keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist bzw. der sofortige Vollzug nicht auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen besondere Umstände dies rechtfertigen (OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 891).

    Findet das Urteil hier, gerade in Bezug auf die aufschiebende Wirkung, Anwendung?
    Würde das Mitglied dann seinen Status, bis zur Klärung, beibehalten?

    Freue mich auf eine Antwort … vielen Dank.

    hbaumann hbaumann

    Leider habe ich Ihren Kommentar zum Artikel nicht gelesen.

    Zunächst einmal ist es völlig korrekt, dass ein Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ein Recht auf Anhörung hat. Räumt der Verein das nicht ein, hat er bereits den ersten Fehler gemacht.

    Der zweite Fehler besteht darin, dass die Satzung das Ausschlussverfahren des Vereins als endgültig festschreibt und den Rechtsweg ausschließt. Die Satzung hat nur vereinsinterne Wirkung seinen Mitgliedern gegenüber. Ein Ausschlussverfahren berührt aber ein Vertragsverhältnis eines Dritten mit dem Verein. Daher kann der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Der Verein kann allerdings in der Satzung verankern, dass vor Anrufung eines Gerichts die Schiedsstelle/Beschwerdeausschuss oder ähnliches angerufen werden muss. Auch die Gerichte lehnen normalerweise eine Klage ab, wenn nicht die internen Rechtsmittel des Vereins ausgeschöpft wurden.

    Ihre Frage würde ich daher mit Ja beantworten.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

    Anzeige
    Spezialreport „Der große Satzungs-Check”

    „Der große Satzungs-Check“ führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bestandteile, Rechtssprechungen und Formulierungen.

    Mit diesem Spezialreport erhalten Sie eine Fülle wertvoller Tipps und Informationen rund um die rechtssichere Formulierung Ihrer Vereinssatzung und erfahren, welche Regelungen zwingend erforderlich enthalten sein müssen und welche sinnvoll und empfehlenswert sind. Zudem bekommen Sie zahlreiche Formulierungsbeispiele, Checklisten und Schnellübersichten.

    Jetzt mehr erfahren »
Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.