Protokoll der Mitgliederversammlung

  • Dieses Thema hat 5 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 8 months von  Weigelie74.
Ansicht von 6 Beiträgen - 1 bis 6 (von insgesamt 6)
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  • Kein Profilbild vorhanden FranzLuwein

    Hallo,

    Zu einer MV kommen ja regelmäßig nicht alle Mitglieder.
    In einem Verein müssen lt. Satzung mindestens die MV und die Vorstandssitzungen protokolliert werden. Alle Mitglieder haben über die Vereinswebsite einen gesicherten Zugang zu den Protokollen der MV.

    1. Behauptung:
    Da bei der Entlastung des Vorstandes die Vorstandsmitglieder nicht abstimmen dürfen, sollte (muss?) das genaue Abstimmungsergebnis (a x JA, b x NEIN bei c Abstimmungsberechtigten) im Protokoll festgehalten werden. Einen nicht anwesender Leser des Protokolls könnte aus diesen Zahlen seine Schlüsse ziehen – vorausgesetzt, auch die Zahl der Anwesenden ist im Protokoll zu finden. Ohne diese Detailangaben, ist das Protokoll in diesem Punkt das Papier nicht wert, auf dem es steht!

    Stimmt das so?

    2. Behauptung:
    Eine Änderung im Vereinsregister (Vorstand, Satzung) wird durch das Reg.Gericht nur vorgenommen, wenn die genauen Abstimmungsergebnisse (a x JA, b x NEIN) protokolliert wurden.
    Die Angaben „einstimmig“, „mit großer Mehrheit“ oder „mehrheitlich“ sind hier nicht ausreichend.
    Insbesondere bei Satzungsänderungen ist das m.u.M. nach selbstverständlich.

    Stimmt das so oder wo liege ich daneben?

    Mit freundlichem Gruß

    Franz Luwein

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    1. Solange eine MV beschlussfähig ist, müsste in der Satzung stehen ab welche Anzahl anwesender Mitglieder dies ist, wären ja alle Beschlüsse gültig.
    Selbstverständlich kann man für sich selbst wählen. Bei uns ist es jedoch Gepflogenheit, aber kein muss, bei sich selbst sich zu enthalten.
    Und ja im Protokoll sollte die Zahl der Anwesenden Mitglieder stehen und vermerkt sein, dass die MV beschlussfähig ist.

    2. Das ist so richtig, jedenfalls will dies unser Registergericht wissen. Es gibt ja Fälle, z.B. Satzungsänderung, wo soundso viel anwesende Mitglieder oder im schlimmsten Fall sogar Mitglieder insgesamt, für eine Änderung stimmen müssen. Und das kann das Registergericht selbstverständlich nur prüfen wenn die Anzahl von ja, nein und Enthaltungen bekannt ist.

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    Kein Profilbild vorhanden lubuns

    Reicht es die Anzahl der (stimmberechtigten) Mitglieder im Protokoll zu vermerken?

    Bei uns im Verein ist es üblich, dass die Protokolle der Mitgliederversammlungen auch die vollständigen Namen der erschienenen Personen (sowohl Mitglieder als auch Gäste) enthalten. Es wurde gesagt, dass dies so erforderlich sei.

    Kein Profilbild vorhanden FranzLuwein

    Danke für die Antwort.

    Meine Frage/Behauptung bezog sich eher auf die nachvollziehbare Dokumentation des Vorgangs „Entlastung des Vorstandes“.
    Dass bei gegebener Beschlussfähigkeit Beschlüsse (auch Wahlen) gültig sind, ist klar.

    Ich möchte das Problem an einem Zahlenbeispiel konkretisieren.
    Vorgaben: Die MV ist lt. Satzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Das Beispiel bezieht sich nur auf die Abstimmung zur „Entlastung des Vorstandes“.

    physisch anwesende Normalos: 10 von 35
    physisch anwesende Vorstandsmitglieder: 6 von insgesamt 8
    auf anwesende Normalos übertragene Stimmrechte : 6 (2 Pers je 3 Stimmen)
    auf anwesende Vorstandsmitglieder übertragene Stimmrechte: 6 (3 Personen je 2 Stimmen)

    Stimmberechtigte bei „normalen“ Abstimmungen und Wahlen: 28 (identisch mit Anwesenheitsliste)

    Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes:
    Im Protokoll steht: JA-Stimmen: 9 (neun); NEIN-Stimmen: 7 (sieben)

    Mindestens diese Schlüsse können daraus gezogen werden.
    A) 16 von 16 möglichen Stimmen wurden abgegeben
    B) Ob sich darunter Stimmen von dem physisch anwesenden Vorstand befunden haben, ist unklar.
    C) Ob Vorstandsmitglieder übertragene Stimmen zu ihrer Entlastung genutzt haben, ist unklar.
    D) Ob neben einzelnen Vorstandsmitglieder auch stimmberechtigte Mitglieder nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, ist um klar.

    Auch wenn die Rechtslage klar ist, sollte man dem Protokoll bezüglich „Entlastung des Vorstandes“ nicht etwas in dieser Art hinzuzufügen?

    Die Vorstandsmitglieder haben sich nicht an der Abstimmung beteiligt, auch nicht mit an Sie übertragenen Stimmen.

    Bin ich da zu kleinlich oder übergenau?

    Mit freundlichem Gruß

    Franz Luwein

    Kein Profilbild vorhanden FranzLuwein

    Hallo Lubuns,

    viele Vereine erstellen eine Anwesenheitsliste und fügen die dem Protokoll bei z.B. (xyz Anwesende) siehe beigefügter Anwesenheitsliste.

    Dies löst aber mein Problem – so es eins ist – nicht.

    1. Nicht alle Anwesenden MÜSSEN sich an Abstimmungen beteiligen.
    2. Vorstandsmitglieder dürfen bei „Entlastung des Vorstands“ NICHT mitstimmen.
    3. Bei Stimmrechtsübertragung sehe ich das oben beschriebene „Problem“.

    Gruß

    Franz

    Kein Profilbild vorhanden Weigelie74

    Ich denke das Problemliegt in der Formulierung. Wenn du die nicht stimmberechtigten Vorstandsmitglieder als nein zählst, gilt das als Ablehnung der Entlastung. Ich würde diese Stimmen als „Enthaltung“ im Protokoll vermerken, mit dem Zusatz „Vorstandsmitglieder“. Oder wenn es mehrere Enthaltungen aus den Reihen der Mitglieder gibt den Zusatz: X Enthaltungen, davon X Vorstand.
    So würde ich es im Protokoll festhalten.

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