Reaktivierung eines ruhenden Vereins

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 1 month, 2 weeks von  bernhard seidt.
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  • Kein Profilbild vorhanden bernhard seidt

    Hallo im Forum,

    eine etwas komplizierte Fragen zur Reaktivierung eines Vereins, ich hoffe jemand knackt diese Nuss 😉

    2018 wurde nach sechs Jahren erfolgreicher Vereinstätigkeit eine Auflösung (in einem Protokoll, schriftlich) beschlossen, Liquidatoren eingesetzt, beim Finanzamt ist der Verein seit 2019 offiziell abgemeldet. Nun wollen einige ehemalige Mitglieder den Verein neu aufleben lassen, die Anfrage beim Amtsregister hat ergeben: Dort ist der Verein noch gar nicht gelöscht, er existiert also noch mit Registernummer. Eine Reaktivierung unter demselben Namen – was gewünscht ist von den jetzt wieder neu Interessierten – wird vom Vereinsregister als möglich beschrieben, wenn die „Mitglieder eine Fortsetzungserklärung beschliessen“.

    Nun kommt der Knackpunkt: In der alten Satzung war festgehalten, dass nach drei Monaten ohne Mitgliedsbeitrag die Mitgliedschaft erlischt. Das bedeutet: Seit 2018 gibt’s natürlich keine Mitglieder mehr. Wie können Mitglieder nun eine Fortsetzungserklärung beschliessen, wenn’s doch eigentlich keine Mitglieder mehr gibt? Ist der damalige Vorstand in der rechtlichen Position, heute eine Mitgliederversammlung einzuberufen für diesen Fortsetzungsbeschluss? Können die damaligen Liquidatoren eine solche Mitgliederversammlung einberufen? Ist man noch Mitglied, auch wenn laut alter Satzung ohne Mitgliedsbeitrag keine Mitgliedschaft besteht? Alles ein wenig kompliziert, das ganze erscheint uns ein bisschen wie ein Henne-Ei-Problem, vielleicht hat ja jemand Erfahrungen mit sowas gemacht…

    Vielen Dank schonmal im Voraus für Ihre Antworten!

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Wenn es laut alter Satzung, wie oben beschrieben, keine Mitglieder mehr gibt, kann rein rechtlich kein Fortsetzungserklärung direkt beschlossen werden.
    Ich würde so vorgehen.
    Den Verein neu Gründen und im Gründungsprotokoll festhalten, das dieser neu gegründete Verein die Fortsetzung des alten Verein ist, mit dem gleichen Namen des Vorgängers.
    Da ihr dann im Vereinsregister bestehen bleibt, mit gleicher VR-Nr. solltet ihr aber darauf achten den §56 BGB einzuhalten.
    Meines Erachtens dürft das bei Registergericht dann laufen.
    Nur beim Finanzamt, da seit ihr ja gelöscht, müsstet ihr die Gemeinnützigkeit neu beantragen.
    Alles unter Vorbehalt, den Fall hatte ich so auch noch nicht gehört.

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    Kein Profilbild vorhanden bernhard seidt

    hallo tom, vielen dank für deine Einschätzung! wir haben jetzt mal ein Gespräch ausgemacht mit der zuständigen stelle am Vereinsregister, ist schon eine etwas abwegige Konstellation die wir da haben…

    ich hab das hier noch gefunden: https://gesetze.legal/bund/vag/206
    in (3) sind hier die „abwickler“, also die Liquidatoren, genannt als berechtigt, die Fortsetzung des Vereins anzumelden. Wir haben nach wie vor Kontakt mit denen, die das damals gemacht haben, ich denke also dass wir das vielleicht über diesen Weg hinbekommen. Es bleibt auf jeden Fall spannend 😉

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