Rechnungen von gemeinützigen Vereinen nach 14§ UStG

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  • Kein Profilbild vorhanden Tuschel

    Guten Tag, gibt es gesetzliche Regelungen Ausnahmen oder einen Erlass für Vereine mit Gemeinnützigkeit, denen es ermöglicht z.b. Mitgliedsbeiträge jemanden in Rechnung zustellen ohne die Vorschriften nach §14 UStG einzuhalten? Ich habe eine steuerfreie Rechnung über Mitgliedsbeiträge vorliegen ohne folgende Angaben:

    Fehlende Rechnungsnummer

    Fehlende Steuernummer

    Fehlende Befreiungserklärung zur UStG

    Angebliche Begründung ist, dass es sich um keine Rechnung handelt nach dem Umsatzsteuergesetz? Nach meinen Kenntnisstand darf diese Rechnung buchhalterisch nicht erfasst werden?

    Ich würde mich freuen wenn Sie mir an dieser Stelle weiterhelfen könnten.

    ——————————
    Sebastian Tuschel
    -Finanzen-

    Deutscher Bundesjugendring e.V.
    Mühlendamm 3
    10178 Berlin

    Tel.: 030-40040423
    Fax: 030-40040422
    Mail: sebastian.tuschel@dbjr.de

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Wird eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig und erhebt zur Erfüllung dieser Aufgaben echte Mitgliederbeiträge, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Somit fällt auch keine Umsatzsteuer an.
    Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass – kon­so­li­dier­te Fas­sung (Stand 08. Juni 2017):
    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2017-06-08.html 
    1.4 Mitgliedsbeiträge

    Mit Einführung des SEPA-Lastschriftmandates ist der Verein bei Einzug des Beiträge verpflichtet dies im Vorfeld anzukündigen, damit das Mitglied für Deckung auf dem Konto sorgen kann. Die meisten Vereine, wie auch unser Verein, machen dies per Beitragsrechnung.
    Eine Rechnung unterliegt jedoch gewissen Vorgaben:
    – Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
    – Rechnungsdatum
    – Rechnungsnummer
    – Steuernummer (USt-IdNr. entfällt)
    – Leistung hier Mitgliedsbeitrag nach Art und Höhe (z.B. Jahresbeitrag 45 Euro)

    Darüber hinaus, wenn Sie Dinge verkaufen und nicht über 17.500 Euro Umsatz kommen, können Sie die Kleinunternehmerregel anwenden. D.h. Sie weißen keine USt aus. Sie müssen aber auf der Rechnung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregel §19 UStG hinweisen.
    https://dejure.org/gesetze/UStG/19.html

    Kein Profilbild vorhanden Redaktions-Team Vereinswelt

    Hallo Zusammen,

    hier gibt es noch weitere nützliche Tipps zum Thema Umsatzsteuer:

    https://www.vereinswelt.de/umsatzsteuerpflicht-im-verein

    Viel Spaß bei der Vereinsarbeit

    Ihr Redaktions-Team Vereinswelt

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