Revision

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 4 months von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden Biggi

    Darf der Zugang bzw. die Vorlage von Verträgen (Arbeitsvertrag/Zusatzvertrag für Aufwandsentschädigungen) für 2 Teilzeitkräfte im Verein den beiden gewählten Kassenprüfern für die Revision zur Wahlversammlung verwehrt werden. Die beiden Teilzeitkräfte sind der Meinung, dass sie die Unterlagen den Prüfern nicht zeigen müssen. Die Unterlagen sollten aber wegen der hohen Vergütungen überprüft und dann ggf. in der Wahlversammlung angesprochen werden. Von der z.Z. Vorsitzenden ist kein Rückhalt zu erwarten. Die Prüfung damit nicht abgeschlossen, was auch das Protokoll zu beinhalten wird, also keine Entlastung des Vorstandes. Ich hatte schon mehrmals wegen o.g. Protokoll hier geschrieben, wir sind jetzt fast zum Abschluß gekommen und wollen nun eine Veränderung anstreben, obwohl man uns mittlerweile mit vereinschädiges Verhalten beschuldigt. Und das nur wegen Fragen nach Einsichtnahme und Aufklärung der hohen Personalkosten und somit keine Zuwendung für die Gruppenarbeit.
    Danke.

    Kein Profilbild vorhanden Biggi

    sorry, sind ein paar Tippfehler in meiner Frage, dass ist der Streß, danke.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Arbeitsverhältnisse oder Honorarverträge kommen immer zwischen dem Arbeitnehmer/Auftragnehmer und dem Verein zustande. Das heißt, dass die Mitgliederversammlung als oberstes Organ dieses Vereins somit auch das Recht hat, die Inhalte solcher Verträge zu kennen. Diese Aufgabe erledigen im Auftrag der Mitgliederversammlung die Kassenprüfer. Wenn diese der Meinung sind, dass die Einsichtnahme in solche Verträge erforderlich ist, dann darf der Vorstand diese nicht verwehren.

    Werden nämlich nicht ortsübliche Vergütungen gezahlt, kann der Verein seine Gemeinnützigkeit verlieren. Für einen daraus entstehenden Schaden haftet dann der Vorstand persönlich.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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