Arbeitsverhältnisse oder Honorarverträge kommen immer zwischen dem Arbeitnehmer/Auftragnehmer und dem Verein zustande. Das heißt, dass die Mitgliederversammlung als oberstes Organ dieses Vereins somit auch das Recht hat, die Inhalte solcher Verträge zu kennen. Diese Aufgabe erledigen im Auftrag der Mitgliederversammlung die Kassenprüfer. Wenn diese der Meinung sind, dass die Einsichtnahme in solche Verträge erforderlich ist, dann darf der Vorstand diese nicht verwehren.
Werden nämlich nicht ortsübliche Vergütungen gezahlt, kann der Verein seine Gemeinnützigkeit verlieren. Für einen daraus entstehenden Schaden haftet dann der Vorstand persönlich.
H. Baumann
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