Rückspende der nicht ausgezahlten Ehrenamtspauschale

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 years, 3 months von  HubertP.
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  • Kein Profilbild vorhanden HubertP

    Hallo,

    unser gemeinnütziger Sportverein hat vor, seine Satzung dahingehend zu ändern, dass dem Vorstand die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG jährlich zusteht. Problematisch ist jedoch, dass wir die Ehrenamtspauschale i.H.v. 500 Euro je Vorstandsmitglied (es gibt 2 Vorstandsmitglieder) aufgrund der Vereins-Einnahmen, die nicht in dieser Höhe liegen, nicht auszahlen können.

    Nun habe ich gelesen bzw. es so verstanden, dass man die Ehrenamtspauschale gar nicht auszahlen muss, wenn der Verein sie eh zurückgespendet bekommen würde. Der Ehrenamtsinhaber, dem die Ehrenamtspauschale eigentlich ausgezahlt würde und der darauf verzichtet, leistet somit eine Aufwandsspende, für die er eine entsprechende Zuwendungsbescheinigung vom Verein ausgestellt bekommt. Hab ich das so richtig verstanden?

    Für mich stellt sich bei dieser Konstellation nun allerdings die Frage, wie ich das buchhalterisch dokumentiere. Gebe ich zunächst die 500 Euro als Ausgabe (Ehrenamtspauschale) trotz der nicht tatsächlichen Ausgabe an und verbuche dann 500 Euro als Aufwandsspende als Einnahme?

    Für die Beantwortung meiner Fragen, die sicherlich viele Vereine betreffen, bedanke ich mich bereits vorab.

    Kein Profilbild vorhanden mops

    Hallo Hubert,
    Sie haben die Bestimmungen zur Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a ESTG durchaus richtig interpretiert.
    Es ist den ehrenamtlichen Vorständen durchaus möglich und kann demnach so auch in Ihre Satzung aufgenommen werden, die Ehrenamtspauschale als eine Art Aufwandsspende an den Verein zurück zu spenden. Dabei braucht auch kein Bargeld zu fließen, sondern am Ende des Jahres wird durch die Spendenbescheinigung ein finanztechnisch sauberes Verfahren abgerundet.
    In dem von Ihnen sicherlich ordnungsgemäß geführten Spendenbuch wird diese Transaktion als eine Aufwandsspende festgehalten.
    Für das Finanzamt dürfte es für Ihren Verein förderlich sein, den von Ihnen vorgeschlagenen Weg mit der Ausgabe von 500 Euro und der entsprechenden Aufwandsspende als Einnahme zu verbuchen.
    Gruß
    Mops

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    Kein Profilbild vorhanden HubertP

    Vielen Dank für Ihre Antwort :-). Funktioniert das Ganze auch dann, wenn der Verein keine 500 Euro an Einnahmen zur Verfügung hat oder muss diese Summe auf dem Bankkonto des Vereins vorhanden sein? Gruß, Hubert

    Kein Profilbild vorhanden Sportler

    Hallo,

    allerdings sollte man bei ihrer vorgeschlagenen Vorgehensweise beachten, dass es dem Verein in jedemfall möglich sein muss, die Ehrenamtspauschale auszahlen zu können. Denn die Rückspende ist freiwillig und kann nicht verpflichtend festgelegt werden.
    Gruß
    Berater

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