Rücktritt 1. Vorsitzender

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 years, 2 months von  Vereinsjeck.
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    Hallo, unsere 1. Vorsitzender ist fristlos zurückgetreten. Im Mai sind eh Neuwahlen.
    Laut Satzung sindim Sinne des § 26 BGB die Präsidentin und die Vizepräsidentin. Im Verhinderungsfalle wird die Präsidentin von der Vizepräsidentin vertreten. Jede von ihnen vertritt einzeln.
    Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf 4 Jahre. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand ein Mitglied des Komitees kommissarisch mit der Aufgabe betreuen.
    Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden.

    Soweit zur Satzung:
    Wie sieht es jetzt aus?
    Muss unmittelbar das Amtsgericht verständigt werden? Oder reicht es, wenn wir das nach der MV machen?
    Vertritt der 2. Vosritzende jetzt austomatisch den 1. Vorsitzenden oder sollte ein anderes Mitglied aus dem Vorstand als
    1. Vorsitzender deklariert werden bis zur MV – wiederum Benachrichtigung des Amtsgerichtes??

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo,
    Der Rücktritt eines oder einer Vorsitzenden ist nichts Besonderes und die erforderlichen Schritte, wie darauf zu reagieren ist, ist im Vereinsrecht bzw. in der Satzung Ihres Vereins geregelt.
    Handeln muss der Vereinsvorstand nach demRücktrit unverzüglich.Eine Frist dazu gibt es jedoch nicht.
    Wenn ich Ihre Mail nicht falsch verstehe, gehören Ihrem BGB Vorstand (§ 26 BGB) die erste Vorsitzende, Präsidentin und Vizepräsidentin an. Diese sind ja auch im Vereinsregister eingetragen.
    Nach § 67 Abs. 1 BGB muss jede Änderung des Vereinsvorstandes (nur BGB Vorstand) von dem Vereinsvorstand zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden. Eine gesetzlich Frist gibt es nicht, also unverzüglich, da auch der Verein ein Interesse daran haben muss, dass das Vereinsregister auf dem neuesten Stand ist.
    In Ihrem Fall sollten Sie so vorgehen:
    der Vorstand bestimmt nach der Selbstergänzungsklausel bis zur Mitgliederversammlung einen kommissarischen 1. Vorstand aus dem Vereinsvorstand heraus und meldet dies unverzüglich über einen Notar dem Amtsgericht.
    Die Mitgliederversammlung wählt im Mai einen neuen Vorstand. Der neue Vorstand meldet
    den BGB-Vorstand über einen Notar beim Amtsgericht an.
    Viele Grüße
    IC

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    Herzlichen Dank für die Ausführungen. Wäre es ratsam, dass der 2. Vorsitzende, der ja eh schon im Vereinsregister eingetragen ist, und grundsätzlich im Verhinderungsfall vertritt, auch kommissarisch den 1. Vosrsitzenden vertritt bis zur offiziellen MVV:?? Oder sollte besser ein anderes Vorstandsmitglied den 1. Vorsitzenden geben bis zum Mai??

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