Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 1 year, 9 months von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden PeterPan

    Welche gesetzlichen Fristen gelten bei gemeinnützigen (Sport-) Vereinen für die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen?
    Im aktuellen Fall verlangt eine Mutter von dem Verein die per Lastschrift eingezogenen Beiträge für Ihren Sohn seit 2012 (!) zurück, da sie ihn im Jahr 2012 abgemeldet hat.
    Allerdings liegt dem Verein keine schriftliche Abmeldung vor, wie es die Satzung bzw. die BGO verlangen….

    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    Deine Frage kann auf 3 Arten ausgelegt werden.
    1) In welcher Frist muss der Verein die Beiträge zurückzahlen?
    2) Welche dieser Beiträge MUSS der Verein zurückzahlen?
    3) Welche dieser Beiträge DARF der Verein zurückzahlen.

    Zu 1) : Wenn die Forderung der Mutter unbestritten ist, muss der Verein die Beiträge umgehend zurückzahlen.

    Zu 2): Wenn die Forderung unbestritten ist, müssen die Beiträge zurückgezahlt werden, die nach dem 01.01.2018 eingezogen wurden. Zinsen und sonstiges fallen erst ab dem Zeitpunkt an, an dem die Mutter ihre Forderung gestellt hat. Solche Forderungen verjähren mit dem Ablauf des 3. Kalenderjahres. Ihr müsst sie also nicht begleichen.

    Zu3): Wenn in der Satzung nichts geregelt ist, bedarf es mindestens eines Vorstandsbeschlusses, um mehr als die unter 2 beschriebenen Beiträge zurück zahlen zu dürfen.

    Wenn die Mitgliedschaft vor 2012 unbestritten ist, muss die Mutter die Abmeldung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können. Dabei reicht es, wenn sie in geeigneter Weise versucht hat, die Mitgliedschaft zu kündigen. Falls ihr das Mitglied allerdings nicht zu den Jahres-Hauptversammlungen, Vorstandswahlen usw. eingeladen habt, hat ihr schlechte Karten. In dem Fall darf sich das Mitglied darauf verlassen, dass er kein Mitglied ist, selbst wen er sich nur telefonisch oder sonst wie abgemeldet hat.

    Ohne zusätzliche Info kann ich dir also nur die Verjährungsfristen nennen. Die sind in BGB §195 und §199 geregelt.

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    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Ich finde es ja schon sehr komisch, dass ihr jetzt erst auffällt, dass sie angeblich die Mitgliedschaft des Sohnes 2012 gekündigt hat und bisher keiner Lastschrift widersprochen hat.
    Zunächst soll Sie erst einmal glaubhaft nachweisen, dass Sie 2012 gekündigt hat.
    Auch wenn Sie dies können sollte würde ich maximal die letzten drei Jahre zurückzahlen. Verjährungsfrist, da Sie den Lastschriften nicht widersprochen hat.
    Im Grunde, da sie den Lastschriften nicht widersprochen hat, hat sie einer Weiterführung der Mitgliedschaft zugestimmt.

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