Sie sprechen ein Problem an, das viele Vereine haben, die ihren Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, den Mitgliedsbeitrag nicht in einem Jahresbetrag, sondern sozusagen in monatlichen „Raten“ zu begleichen. Wenn einige Mitglieder dann ihren finanziellen Pflichten nicht nachkommen, kann der Verein immer nur den Beitragsrückstand fordern. Das bedeutet: Es kann immer nur der Betrag geltend gemacht werden, mit dem das Mitglied rückständig ist. Die offene Forderung muss also umständlich Monat für Monat „aufgestockt“ werden. Ein Beschluss mit dem von Ihnen erwähnten Inhalt ist grundsätzlich zulässig. Zuständig dafür ist stets die Mitgliederversammlung. Und: Nehmen Sie eine entsprechende Regelung unbedingt in Ihre Vereinssatzung auf. Diese Formulierung könnte so aussehen: „Der Mitgliedsbeitrag für ein Kalenderjahr wird auf einmal fällig; er ist jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Die fällige Beitragsschuld wird dem einzelnen Mitglied in der Weise gestundet, dass dieses jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats ein Zwölftel des Jahresbeitrags zu leisten hat. Kommt ein Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags oder eines nicht unerheblichen Teils desselben in Verzug, dann wird der gesamte noch geschuldete Jahresbetrag sofort zur Zahlung fällig.“