Beste App Vereinswelt Logo

Gründung & Organisation

Vereinsgründung leicht gemacht: Die wichtigsten Infos und Tipps 

Egal ob Sportvereine, Musikgruppen oder politische Organisationen: Die verschiedenen Vereine Deutschlands leisten einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft. Dabei glauben viele, dass die Gründung eines Vereins einen großen Aufwand darstellt, wenn sie von Dingen wie Gemeinnützigkeit, Satzungen oder Protokollen hören. Dem ist aber nicht so: Mit dem richtigen Vorwissen kann eine Vereinsgründung reibungslos und unkompliziert vonstattengehen. Worauf Sie achten sollten, wenn Sie einen neuen Verein ins Leben rufen möchten, können Sie hier nachlesen.

Gründung & Organisation

Was sind die Voraussetzungen für eine Vereinsgründung?


Welche Punkte bei der Gründung eines Vereins erfüllt sein müssen, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) – genauer gesagt § 21 bis 79. In diesem Gesetzesabschnitt ist geregelt, welche rechtlichen Vorschriften ein Verein zu berücksichtigen hat, um als solcher anerkannt zu werden.

Der erste Schritt zum neuen Verein ist die richtige Anzahl an Mitgliedern: Vereine, die ins Vereinsregister aufgenommen werden und rechtsfähig sein möchten, benötigen mindestens sieben Gründungsmitglieder. Fällt der Eintrag ins Register weg, reichen zwei Personen zur Gründung aus.

Tipp:  Bei eingetragenen Vereinen (e. V.) ist die Zahl der Beteiligten auch für den weiteren Fortbestand der Organisation wichtig. Sinkt nämlich die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der zur Gründung eines Vereins gehört, ist die Wahl eines passenden Namens. Hier kommen vor allem zwei Faktoren ins Spiel:

  • Wiedererkennungswert: Achten Sie darauf, dass sich der Titel Ihres Vereins von denen in Ihrem Umfeld abgrenzt oder sich nicht mit bereits bekannten Gruppierungen doppelt. So vermeiden Sie eine Verwechslungsgefahr und geben Ihrem Verein die Chance, einen Bekanntheitsgrad zu erlangen.

  • Klarheit: Der Vereinsname muss mit den Zielen und der Gestaltung der Organisation übereinstimmen. Er darf deshalb keine Annahmen aufstellen, die nicht zum Verein passen – beispielsweise, wenn die Gründung 2017 stattfand, aber der Name die Zahl 1917 enthält.


Ist ein Name gefunden, muss dieser in der Vereinssatzung notiert werden. Die Satzung fungiert dabei wie eine Art Regelwerk für alle rechtlichen Belange, die den Verein betreffen – wie beispielsweise die Rechtsform oder ob der Verein gemeinnützig agiert. In der Gründungsversammlung müssen die sieben bzw. zwei Gründungsmitglieder die Satzung unterschreiben.

Welche Rechtsform passt zu meinem Verein?


Steht die Gründung eines Vereins an, sollten sich die Mitglieder Gedanken über die verschiedenen Rechtsformen machen. Diese muss nämlich in der Satzung festgelegt sein und bestimmt, ob der Verein rechtsfähig ist oder nicht. Dazu hat jeder Vereinstyp spezifische Vorteile, die es abzuwägen gilt. Die drei Rechtsformen sind:

  • der eingetragene Verein (e. V.): mindestens sieben Gründungsmitglieder mit einem Vereinsvorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart (Schatzmeister). Auch „Idealverein“ genannt, da der hauptsächliche Zweck keinem wirtschaftlichen Interesse dient. Im Falle eines Rechtstreits haftet der Verein.

  • der nicht eingetragene Verein: mindestens zwei Gründungsmitglieder, der Eintrag ins Vereinsregister entfällt – deshalb auch „nicht rechtsfähiger Verein“ genannt. Ebenso im Ehrenamt verortet. Mitglieder haften mit ihrem Privatvermögen.

  • der wirtschaftliche Verein: Körperschaft, die keine ehrenamtlichen, sondern wirtschaftliche Ziele verfolgt. Ob solch ein Verein rechtsfähig ist, entscheidet nach § 22 BGB das jeweilige Bundesland, in dem der Vereinssitz liegt.


Die Aufteilung in ehrenamtliche und wirtschaftliche Vereine bedeutet jedoch nicht, dass eingetragene oder nicht eingetragene Rechtsformen keine Einnahmen generieren dürfen. Hier muss das Vermögen lediglich dem Zweck des Vereins dienen und darf nicht kommerzieller Natur sein.

Beliebte Alternativen zum klassischen Verein sind die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) sowie die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG). Hier entfällt die Pflicht, einen Vorstand zu wählen, sodass man eine dauerhafte Geschäftsleitung einsetzen kann.

Gemeinnützigkeit: Was bedeutet das?


Ein Verein ist dann gemeinnützig, wenn seine Ziele keine wirtschaftlichen Absichten haben. Das heißt, dass Einnahmen und Ausgaben dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht dem eigenen Profit.

Bestätigt wird die Gemeinnützigkeit im Zuge der Vereinsgründung vom Finanzamt. Hierfür benötigen die Beamten das Gründungsprotokoll sowie die Vereinssatzung und – im Falle eines e. V. – den Registerauszug, um den formulierten Vereinszweck zu überprüfen. Dieser muss sich der Förderung gesellschaftlich relevanter Bereiche annehmen, die die Abgabenordnung (AO) § 52 festlegt – wie unter anderem:

  • Wissenschaft und Forschung

  • Religion

  • Jugend- und Altenhilfe

  • Kunst und Kultur

  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe

  • Tierschutz


In der Regel dauert es einige Wochen, bis das Finanzamt die Gemeinnützigkeit bestätigt. Liegt der Bescheid vor, kann der Verein steuerliche Vorteile nutzen: So sind beispielsweise Spenden, öffentliche Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Körperschaften steuerfrei.

Wichtig:  Eine Anmeldung des Vereins beim Registergericht ist keine Voraussetzung für Gemeinnützigkeit. Auch nicht eingetragene Vereine können ihren selbstlosen Zweck beim Finanzamt prüfen lassen und von der Steuerbefreiung profitieren.

Die Vereinssatzung: Welche Inhalte müssen hinein?


Als Vereinsverfassung hält die Satzung alle Punkte fest, die den Verein rechtlich strukturieren. Aus diesem Grund gibt es bestimmte Vorgaben, welche Aspekte die Vereinssatzung aufführen muss. Dazu gehören Mussvorschriften (§ 57 BGB), die ein zwingender Teil der Satzung sind:

  • Name des Vereins

  • Zweck der Körperschaft

  • Vereinssitz

  • Absicht der Aufnahme in das Vereinsregister


Weiterhin sind Sollinhalte in die Satzung aufzunehmen (§ 58 BGB). Sie sind erforderlich, damit das Amtsgericht die Eintragung des Vereins vornimmt:

  • Regelung über Ein- und Austritt von Vereinsmitgliedern

  • Mitgliedsbeiträge und, sollten sie erhoben werden, deren Höhe

  • Vorschriften zur Wahl des Vorstands und dessen Einberufung

  • Voraussetzungen zum Abhalten einer Mitgliederversammlung

  • Informationen zur Beurkundung von Beschlüssen


Neben diesen verpflichtenden Punkten ist es empfehlenswert, noch weitere Aspekte in die Vereinssatzung mit aufzunehmen. Ein Beispiel hierfür wäre, wie häufig die Mitgliederversammlungen stattfinden, oder welche Aufgaben zum Vorstandsposten gehören. Somit lassen sich zusätzliche, wichtige Inhalte festlegen, um eventuelle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern im Nachgang zu vermeiden. Auch lohnt es sich, den eigenen Entwurf mit einer Mustersatzung zu vergleichen.

Bei der Gründungsversammlung ist das Absegnen der Satzung ein wichtiger Tagesordnungspunkt. Sie ist erst mit den Unterschriften der sieben Gründungsmitglieder gültig.

Wie läuft eine Vereinsgründung ab?


Wollen Sie offiziell einen Verein gründen, müssen Sie eine Gründungsversammlung abhalten. Hier steht vor allem die Vorstandswahl sowie die Einigung über die Satzungsinhalte im Vordergrund. Der Ablauf lässt sich exemplarisch in einzelne Schritte unterteilen:

  1. Begrüßung

  2. Feststellung der anwesenden Personen

  3. Wahl einer Versammlungsleitung und eines Protokollführers

  4. Beschluss über Gründung des Vereins sowie Eintragung im Vereinsregister

  5. Beschluss der Vereinssatzung

  6. Wahl der Vorstandsmitglieder und eines Kassenwarts

  7. Weiteres/Sonstiges

  8. Ende der Sitzung


Im Anschluss an die Gründungsversammlung kann der Verein die Aufnahme ins Vereinsregister beantragen. Bis das Amtsgericht die Rechtsfähigkeit bestätigt, können vier bis sechs Wochen vergehen. Anschließend steht die Eröffnung eines vereinseigenen Bankkontos an, für die ein Registerauszug notwendig ist.

Nicht eingetragener Verein oder e. V. – was ist der Unterschied?


Im Wesentlichen unterscheiden sich ein eingetragener und ein nicht eingetragener Verein im Hinblick auf die Haftung: Ein eingetragener Verein ist rechtsfähig und haftet damit als juristische Person mit dem Vermögen der Körperschaft. Der Vorstand und die Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins hingegen sind persönlich verantwortlich.

Ein Vorteil des nicht rechtsfähigen Vereins ist allerdings, dass der Verwaltungsaufwand beim Gründen geringer ist. Statt sieben Mitglieder reichen zwei Personen aus, um eine Gründungsversammlung abzuhalten und die Satzung zu unterschreiben. Auch fällt die Anmeldung beim Registergericht weg, sodass der Verein mit seinen Tätigkeiten ohne Wartezeit direkt starten kann.

Wie trage ich den Verein ins Vereinsregister ein?


Ging die Gründungsversammlung erfolgreich vonstatten, ist eine Aufnahme ins Vereinsregister der nächste Schritt. Dafür zuständig ist eine Abteilung des Amtsgerichts – in diesem Sinne auch „Registergericht“ genannt. Das Amt benötigt dabei folgende Dokumente:

  • Original und Kopie der Vereinssatzung (inklusive Unterschriften)

  • Original und Kopie des Gründungsprotokolls (einschließlich Ergebnisse der Vorstandswahl)

  • Nachweis über Teilnehmer der Gründungsversammlung


Außerdem muss ein Notar eine Beglaubigung für die Unterschriften der Vorstandsmitglieder ausstellen. Für diesen Schritt sowie für die Arbeit des Registergerichts fallen Gebühren an, die sich insgesamt auf ungefähr 100 Euro belaufen.

Tipp:  Die Aufnahme ins Vereinsregister ist kostenlos, wenn bereits eine Bestätigung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt existiert.

Vereinsgründung: Klarer Ablauf mit konkreten Vorgaben


Das Gründen eines neuen Vereins ist in Deutschland ein rechtlich strukturiertes Vorhaben. Wer sich also im Gründungsprozess befindet, sollte vor allem drei Schlagworte im Kopf behalten: die Rechtsform, die Satzung und der Vereinsname.

Ersteres legt fest, ob eine Eintragung ins Vereinsregister ansteht, wie viele Mitglieder zur Gründung benötigt werden und wer in Rechtsfragen die Haftung übernimmt. Die Satzung hält diese Informationen als Regelwerk des Vereins fest – zusammen mit weiteren Voraussetzungen, die zum Beispiel die Gemeinnützigkeit, die Wahl eines Vorstands oder die Einberufung von Mitgliederversammlungen betreffen. Der Name ist das Aushängeschild des Vereins: Er spiegelt den Zweck der Körperschaft wider und macht den Verein einzigartig.

Dient der Verein der Förderung des Allgemeinwohls ohne kommerzielle Absichten, arbeitet er gemeinnützig. Im offiziellen Rahmen bestätigt dies das Finanzamt, nachdem es die Vereinssatzung und die darin formulierten Ziele überprüft hat. Vereine, die nachweislich gemeinnützig agieren, haben einen finanziellen Vorteil. Schließlich sind so Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse von der Steuerpflicht befreit.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Vereinsgründung



Wie viele Mitglieder muss ein Verein bei der Gründung haben?


Die Zahl der Gründungsmitglieder bestimmt die Rechtsform des Vereins. Bei einem eingetragenen Verein (e. V.) müssen mindestens sieben Personen als Gründungsmitglied die Satzung unterzeichnen. Bei einem nicht eingetragenen Verein reichen zwei Mitglieder aus.

Was muss ich in die Vereinssatzung schreiben?


Die Satzung muss verpflichtend den Namen, Sitz und Zweck des Vereins enthalten. Auch die Absicht, ob eine Aufnahme der Körperschaft ins Vereinsregister beabsichtigt ist, ist Teil der Satzung. Des Weiteren sind die sogenannten Sollvorschriften notwendig, wenn es sich um einen e. V. in Gründung handelt.

Kommen bei einer Vereinsgründung Kosten auf mich zu?


Gebühren bei der Vereinsgründung fallen nur an, wenn man den Verein ins Vereinsregister eintragen lassen möchte. In der Summe handelt es sich hierbei um ca. 100 Euro. Für die Gründung per se benötigt man kein Startkapital.

Wie kann ich einen gemeinnützigen Verein gründen?


Gemeinnützig ist ein Verein dann, wenn er keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Dies ist in der Vereinssatzung festzulegen. Für die Überprüfung und Bestätigung der Gemeinnützigkeit ist das Finanzamt zuständig.

Zum Seitenanfang