Umsatzsteuer Verein

Umsatzsteuer beim Verein: Tipps für Schatzmeister

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Eintrittsgelder für Veranstaltungen, der Verkauf von Speisen oder Sponsoring: Ein Leistungsaustausch dieser Art verpflichtet Vereine zur Zahlung der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Umständen sind Vereine – ähnlich wie Unternehmen – jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Erfahren Sie hier, welche Regelungen für Vereine gelten, warum eine jährliche Prüfung der Einnahmen so wichtig ist und welche Neuerungen zur Umsatzsteuer bei Vereinen 2024 in Kraft treten.

Wann muss ein Verein Umsatzsteuern zahlen?

Der obligatorische Kuchenverkauf beim jährlichen Basar – fallen hier für den Verein Umsatzsteuern an? Die Antwort lautet: Ja. Denn immer dann, wenn ein Verein 

Einnahmen erzielt, gegenüber seinen Mitgliedern oder außenstehenden Dritten bestimmte Leistungen erbringt oder Gegenstände liefert, muss er Umsatzsteuer abzuführen. So regelt es das Umsatzsteuergesetz (UStG). In diesen Fällen agiert der Verein wie ein Unternehmen – mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.

Ein Verein kann in vier steuerlichen Bereichen tätig sein. Davon ist der ideelle Bereich – jener, der zur Erfüllung der Satzungszwecke dient – niemals unternehmerisch. Ermäßigte Umsatzsteuern fallen für Vereine im Zweckbetrieb an: Hier ist der Verein zwar wirtschaftlich tätig, jedoch nur, um seine in der Satzung festgelegten Zwecke zu erreichen. Daraus ergibt sich folgendes Bild:

BereichBeispielUmsatzsteuer?
Ideeller BereichMitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüssenein
Zweckbetriebsportliche Veranstaltungen bis 45.000 Euro, Lotterien für gemeinnützige Zwecke, Museen, Theater, Konzerte7 %
VermögensverwaltungBankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung, Verpachtung Werberechteggf. 7 %, wenn nicht von vornherein umsatzsteuerfrei, z. B. Vermietung
Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebVerkäufe jeglicher Art, Vereinsheim usw.Regelsteuersatz 19% oder in Einzelfällen 7%

Wie sieht es bei gemeinnützigen Vereinen mit der Umsatzsteuer aus?

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig schließt die Umsatzsteuerpflicht nicht aus. Gemeinnützige Vereine profitieren jedoch von Steuervergünstigungen und zahlen auf bestimmte Leistungen nur sieben Prozent. Das Gleiche gilt auch für kirchliche und mildtätige Organisationen. Eine Ausnahme für gemeinnützige Vereine bilden Einkünfte im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Auf Ticketverkäufe entfallen Umsatzsteuern, ebenso auf Sponsoring eines Vereins. Hier gilt ein Steuersatz von 19 Prozent, sofern die Umsätze nicht dem in der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zweck dienen.

Ist ein eingetragener Verein umsatzsteuerpflichtig?

Den eingetragenen Verein („e. V.“) zeichnet in erster Linie seine Tätigkeit im ideellen Bereich aus. Danach verfolgen eingetragene Vereine nicht in erster Linie  wirtschaftlichen Zwecke und gelten stets als sogenannte Idealvereine.

Als nicht wirtschaftlicher Verein bzw. Idealverein kann ein eingetragener Verein seinen Status durch die Eintragung ins Vereinsregister erreichen. Als solcher kann ihn das Finanzamt schließlich als gemeinnützig einstufen, wodurch er steuerliche Vorteile erhält. Denn nicht jeder eingetragene Verein ist per se aufgrund seines ideellen Zwecks als gemeinnützig einzustufen.

Hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht für eingetragene Vereine gilt Folgendes: Wird die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt, kann sich dies als großer Vorteil erweisen. Denn durch sie kann der Verein hinsichtlich einer Körperschafts-, Gewerbe- und insbesondere der Umsatzsteuer entweder steuerbefreit oder steuerbegünstigt sein. Ein gemeinnütziger, eingetragener Verein darf unter gewissen Voraussetzungen unternehmerisch tätig sein, denn Idealvereine können in gewissem Umfang in untergeordneter Funktion wirtschaftlich tätig werden (Nebenzweckprivileg).

Demzufolge gilt auch für ihn, dass der Verein umsatzsteuerpflichtig wird, wenn er unternehmerisch tätig ist. Dabei sind gemeinnützige Vereine dann entsprechend der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Freibetragsgrenze von 22.000 € im laufenden Jahr bzw. von 50.000 € im Folgejahr nicht überschritten wird.

Wann ist ein Verein von der Umsatzsteuer befreit?

Wie für Unternehmen gibt es auch für Vereine unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuerbefreiungen. So muss ein Verein keine Umsatzsteuer zahlen, wenn die Summe seines steuerpflichtigen Umsatzes im vorherigen Jahr 22.000 € und im aktuellen Jahr 50.000 € nicht überschreitet. In diesem Fall greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). 

Für Kleinunternehmer entfällt gleichzeitig auch der Abzug von Vorsteuern. Aus den relevanten Einnahmen ausgenommen sind Spenden sowie Mitgliedsbeiträge. Laut Regelung darf ein Verein jedoch nicht über eine der beiden Grenzen hinausgehen – andernfalls sind Umsatzsteuern auf die Einkünfte zu bezahlen.

Ein Beispiel: Der Sportverein SV erzielt in den Jahren 2021 bis 2023 folgende Einnahmen:

MitgliedsbeiträgeVereinsfeste
20215.000 €20.000 €
20225.000 €25.000 €
20235.000 €21.000 €

2022 – Der Umsatzsteuer unterliegen lediglich die steuerpflichtigen Einnahmen, nicht aber die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Sportverein hat im Vorjahr (2021) mit seinen mit Abgaben belegten Einnahmen von 20.000 € die Grenze von 22.000 € nicht überschritten. Somit ist er im Jahr 2022 nicht umsatzsteuerpflichtig.

2023 – Der Sportverein SV hat im Vorjahr (2022) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 25.000 € die Grenze von 22.000 € überschritten, sodass im Jahr 2023 eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein im Jahr 2023 die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € einhalten kann.

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Ein Verein muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn die Summe seines steuerpflichtigen Umsatzes im vorherigen Jahr 22.000 € und im aktuellen Jahr 50.000 € nicht überschreitet. © Thomas Francois | Adobe Stock

Änderungen bei der Umsatzsteuer 2024 – auch für Vereine?

Bereits zum 1. Januar 2023 traten zahlreiche steuerrechtliche Änderungen in Kraft, die auch die Umsatzsteuer betrafen. So beschied der Bundestag neu über Verbrauchsteuergesetzen oder über die Absenkung des Steuersatzes von Gaslieferungen. All dies hat auf die Finanzen eines Vereins jedoch wenig bis gar keine Auswirkungen. In seiner Sitzung vom 28.10.2022 beschloss der Deutsche Bundestag jedoch, für Sportvereine eine verbale Anpassung der Steuerbefreiung von besonderen Entgelten seiner Mitglieder anzuregen. 

Konkret geht es um Leistungen, welche Sportverbände an ihre Mitglieder gegen eine gesonderte Vergütung erbringen – etwa die Nutzung eines Sportplatzes oder die Durchführung von Turnieren. Hier kommt es seit Jahren immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen darüber, welche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind und welche nicht. Die Bundesregierung sieht vor einer Abstimmung allerdings den Bedarf weiterer Beratungen und plant umfangreichere Änderungen der aktuell geltenden Regelungen.

Umsatzsteuer – Warum ist die jährliche Prüfung so wichtig?

Vereine sollten jährlich prüfen, ob ihre Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind. Denn liegt die Summe der zu entrichtenden Steuern über 1.000 €, ist eine dreimonatige Umsatzsteuervoranmeldung notwendig. Achten Sie außerdem darauf, in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Im Gegensatz dazu können Sie als Schatzmeister dann aber auch aus allen Eingangsrechnungen die Mehrwertsteuer abziehen und geltend machen.

Gut zu Wissen: Wann muss ein Verein eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Ob gemeinnützig oder nicht – immer dann, wenn ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschreitet, ist beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Ist dies nicht der Fall, müssen gemeinnützige Vereine nur alle drei Jahre eine Körperschaftsteuererklärung abgeben, um ihren Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten.

Ist für Vereine eine freiwillige Umsatzsteuer möglich?

Es gilt das Prinzip Leistung und Gegenleistung: Sind Vereine unternehmerisch tätig, werden sie umsatzsteuerpflichtig. Dies betrifft aber auch den Zweckbetrieb sowie die Vermögensverwaltung einer Organisation – in jedem Fall aber Einkünfte, die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins fallen.

Auch die Gemeinnützigkeit bewahrt den Verein nicht davor, Steuern im Umfang von sieben oder 19 Prozent zahlen zu müssen. Die Pflicht, Umsatzsteuern ans Finanzamt abführen zu müssen, besteht somit trotz Gemeinnützigkeit. Diese bietet Vereinen aber gewisse Steuervergünstigungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereine von der Umsatzsteuer befreit: Etwa, wenn sie unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen. Vereine, die steuerlich als Kleinunternehmer gelten, können sich dennoch für die Zahlung von Umsatzsteuern entscheiden. Dabei genügt es, dem Finanzamt mitzuteilen, umsatzsteuerpflichtig sein zu wollen.

Welche Vorteile bringt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)?

Dieses Vorgehen kann sich dann steuerlich positiv auswirken, wenn der Verein größere Bauvorhaben plant oder hohe Einnahmen erwarten darf.

Ein weiterer Vorteil der freiwilligen Umsatzsteuerpflicht für den Verein: Er profitiert von der Berechtigung zu Vorsteuern. In dem Fall werden die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen, mit der Folge, dass der Verein die Vorzüge der sogenannten Regelbesteuerung genießen kann. Der Verein darf demzufolge die Vorsteuer geltend machen, was sich insbesondere dann lohnt, wenn ein Vorsteuerüberschuss vorliegt. So ist etwa bei neuen Anschaffungen nur der Nettobetrag des Preises fällig. Zudem vermeiden Vereine bei hohen Einkünften größere Nachzahlungen.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist folglich immer dann anzudenken, wenn der Verein zum Beispiel den Bau eines neuen Vereinsheims beabsichtigt bzw. wenn der Verein größere Einnahmen etwa aus der Verpachtung von Werberechten erzielt. 

Wichtig: Der Verein bzw. der Schatzmeister können diese Option bis zur endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung eines Jahres abgeben – allerdings gilt der Verzicht automatisch für die nächsten vier Jahre. Das bedeutet, dass der Verein insgesamt mindestens fünf Jahre an die gewählte Regelung gebunden ist.

Die neuen Regelungen zur Umsatzsteuer im Jahr 2023 brachten für Vereine wenig Änderungen mit sich. Sportvereine dürfen jedoch auf weitere Steuerbefreiungen durch den Gesetzgeber auf den von ihnen erbrachten Leistungsaustausch an ihre Mitglieder hoffen. 

Hinweis: In unserem Leitfaden geben wir Ihnen lediglich einen groben Überblick zum Thema „Umsatzsteuer“ im Verein. Dieser Artikel kann natürlich nicht die Expertenmeinung eines Steuerberaters ersetzen – und erhebt auch deswegen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher möchten wir Sie bei weiteren Fragen bzw. Unklarheiten zu dem umfassenden Thema bitten, einen Steuerberater zu konsultieren, der mit Ihnen sämtliche Details klären kann!

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FAQ zur Umsatzsteuerpflicht

Zum einen ist ein Verein umsatzsteuerpflichtig, wenn entweder mehr als 22.000 € Umsatz im vergangenen Jahr gemacht wurde oder im laufenden Jahr mehr als 50.000 €. Ein gemeinnütziger Verein ist nur umsatzsteuerpflichtig, wenn unternehmerische Tätigkeiten anfallen.
Ein Verein muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn er im vorherigen Jahr weniger als 22.000 € Umsatz gemacht hat und im aktuellen Jahr 50.000 € Umsatz nicht überschritten wird. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz), wodurch der Verein als Kleinunternehmen angesehen wird. Sobald jedoch eine der beiden Grenzen überschritten wird, muss der Verein Umsatzsteuer bezahlen.
Prüfen Sie jährlich, ob der Verein in die Umsatzsteuerpflicht rutscht. Dann werden Umsatzsteuervoranmeldungen zur Pflicht.