Man unterscheidet zwischen einfacher, relativer und qualifizierter Mehrheit. Wird nur von Mehrheit geredet, so stellt sich immer die Frage welche Art von Mehrheit gemeint ist. Es ist also sinnvoll auch in der Satzung dies zu präzisieren.
Einfache Mehrheit:
Bei einer Abstimmung hat derjenige Vorschlag mit einfacher Mehrheit gewonnen, der mehr Stimmen als alle anderen Vorschläge zusammen auf sich vereint. Stimmenthaltungen finden somit bei der Frage nach einer einfachen Mehrheit keine Berücksichtigung.
Beispiel: Gültige Stimmen 100. A 45 Stimmen, B 12 Stimmen, C 26 Stimmen, 17 Enthaltungen
Da A mehr Stimmen als B und C zusammen hat, hat er die Wahl gewonnen
Relative Mehrheit:
Bei einer Abstimmung hat derjenige Vorschlag mit relativer Mehrheit gewonnen, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen bleiben ohne Wirkung.
Beispiel: Gültige Stimmen 100. A 30 Stimmen, B 12 Stimmen, C 26 Stimmen, Enthaltungen 12 Stimmen
Da A mehr Stimmen als jeweils B oder C erhalten hat, hat er die Wahl gewonnen.
Qualifizierte Mehrheit:
Bei einer Abstimmung hat derjenige Vorschlag mit einer qualifizierten Mehrheit gewonnen, der mehr als einen zuvor festgelegten Anteil (Quorum) der Grundmenge auf sich vereint.
Beispiel: Zwei-Drittel-Mehrheit (Quorum=2/3) der abgegebenen Stimmen
mögliche Stimmen: 620
abgegebene Stimmen: 598, JA: 399, NEIN: 189 Ungültig/Enthaltungen: 10
Anmerkung: Wenn Stimmenthaltungen z. B. entsprechend der höchstrichterlichen Auslegung des § 32 BGB keine Berücksichtigung finden, sind sie auch nicht bei den abgegebenen Stimmen zu berücksichtigen. Sie werden wie nicht anwesende Mitglieder behandelt. Im Beispiel sind es dann eben nicht 598 abgegebene Stimmen, sondern „nur“ 588 abgegebene Stimmen. Es sind dann mindestens 392 Stimmen erforderlich.
Im allgemeinen wird mit dem Begriff „Mehrheit“ die relative Mehrheit gemeint.