Stimmrecht von gesetzlichen Vertretern

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years von  hbaumann.
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    Die jetzige Satzung schreibt vor: Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
    Wir werden Änderung bei MV beantragen: Mitglieder haben ein Stimmrecht, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. (Bei vielen Kommunalwahlen wird dies bereits so gehandhabt)
    Ein brisantes Thema:Wir haben viele Kinder/Jugendliche, deren gesetzliche Vertreter laut Satzung kein Stimmrecht haben, weil sie nicht Mitglied sind. Sie möchten aber an der MV teilnehmen, um über Berichterstattung abgeschlossenes Jahr und Neuerungen informiert zu sein. Es wäre peinlich, diese bei der MV nach Hause zu schicken, nur weil sie kein Mitglied sind. Genau genommen, laut unserer Satzung, haben sie kein Stimmrecht. Auch wenn es rechtlich korrekt sein sollte,
    so fühlen wir uns bei dieser Regelung sehr unwohl.
    Wie sollten wir dieses Thema angehen?

    hbaumann hbaumann

    Wenn Sie ab 16 das Stimmrecht einführen, müssen dieses auch die Jugendlichen selbst wahrnehmen. Nur, wenn die Eltern ihr Einverständnis zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte (das normalerweise mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erteilt wird) zurücknehmen, dann dürfen die Eltern selbst das Stimmrecht ausüben.

    Ein generelles Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen haben sie aber dennoch nicht.
    Siehe hier: http://www.vorstandswissen.de/fachartikel/03-mitgliederversammlung/
    Artikel: 03-13

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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