Vereinsstrafen – ein Mittel zur Einhaltung der Ordnung in Vereinen

Vereinsstrafen – ein Mittel zur Einhaltung der Ordnung in Vereinen

Inhaltsverzeichnis

Folgendes gilt generell nicht nur im privaten Leben oder bei der Arbeit, sondern auch in Vereinen: Ein Mindestmaß an gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme ist unerlässlich.

Maßregelungen gegenüber Vereinsmitgliedern sollten das letzte Mittel in einem Verein sein, das zur Einhaltung der Ordnung und Disziplin angewendet wird. Manchmal kommt es jedoch vor, dass ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder eine Satzungsregelung verstößt. Erfahren Sie alles, was Sie beim Thema Vereinsstrafen beachten sollten.

Wie ergeben sich Vereinsstrafen?

Für Vereinsstrafen gibt es keine rechtliche Grundlage, diese bildet die Satzung. Sie muss deshalb konkrete Straf-Regelungen enthalten, schließlich ist sie das Gesetzbuch des Vereins.

Strafen können nur gegen Vereinsmitglieder verhängt werden. Dritte ohne Mitgliedschaft, die z. B. Vereinsanlagen nutzen und gegen bestimmte Regeln verstoßen, können nicht mit Strafen belegt werden. Gegen Gruppen von Mitgliedern (wie etwa Mannschaften oder Abteilungen) sind Vereinsstrafen unzulässig, denn diese müssen individuell erfolgen und auf individuellen Begründungen basieren

Bestimmen Sie in der Satzung unbedingt immer auch, welches Vereinsorgan über die Strafe entscheidet. Das kann

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Schiedsausschuss oder
  • der Ehrenrat sein.

Beispiel: Ein Vereinsmitglied schreibt: „Wir haben vor, ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten und einen Verstoß begangen hat, vorübergehend zu suspendieren. Es soll seine Mitgliedschaftsrechte bis zum 31.12.2023 nicht mehr ausüben dürfen. In der Satzung gibt es eine solche Regelung allerdings nicht. Dort ist nur von einem möglichen Vereinsausschluss die Rede. Ist es trotzdem möglich, dem Mitglied die Mitgliedschaftsrechte nur vorübergehend zu entziehen?“

Welche Voraussetzungen zur Vereinsstrafe gibt es?

Im obigen Beispiel kam es zur Verwirrung unter den Vereinsmitgliedern – in diesem spezifischen Fall sollte die Satzung eine Klausel enthalten, die regelt, ob im Falle eines vereinsschädigenden Verhaltens dem Mitglied anstatt des Vereinsausschlusses die Mitgliedschaftsrechte nur vorübergehend entzogen werden können.

Es gibt daher einen wichtigen Grundsatz, den Sie als Vorstand stets im Hinterkopf behalten sollten:

Jedes Mitglied muss der Satzung entnehmen können, welche Sanktionen ihm drohen, wenn es gegen das Vereinsrecht verstößt und die im Verein geltenden Verhaltenspflichten missachtet. Zudem dürfen nur solche Vereinsstrafen verhängt werden, die in der Vereinssatzung ausdrücklich erwähnt sind.

Eine weitere Voraussetzung für die Strafgewalt des Vereins ist, dass die Sanktionen bereits in der Satzung geregelt waren, als das Vereinsmitglied sein Fehlverhalten begangen hat.

So ist es insbesondere nicht zulässig, eine nachträgliche Satzungsänderung zu den Vereinsstrafen (z. B. eine Strafverschärfung) auf ein früheres Verhalten des Mitglieds anzuwenden.

Achtung

Anders verhält es sich dagegen, wenn das Mitglied sein Fehlverhalten auch nach der Satzungsänderung fortsetzt. Dann können auch die neuen Regelungen aufgrund der zwischenzeitlichen Satzungsänderung auf ihn angewendet werden.

Auf dem Bild liegt eine Brille auf einem Stapel Dokumente. Sie erfahren jetzt, welche Vereinsstrafen es gibt und was genau in der Satzung geregelt werden sollte.

(Quelle: © Mari Helin / Unsplash)

Was sollte die Satzung des Vereins regeln?

Um Klarheit bezüglich der Vereinsstrafen zu schaffen, sollte die Satzung Antworten auf diese Fragen liefern:

  • Was soll sanktioniert werden? (Das zu missbilligende Verhalten sollte konkret beschrieben sein bzw. die einzelnen Tatbestände)
  • Welcher Beschluss bzw. welche Arten von Sanktionen sind bei einem bestimmten Verhalten zu erwarten?
  • Was ist die konkrete Rechtsfolge? (Es genügt die Angabe eines Strafrahmens. Eine Konkretisierung der Strafe kann in einer ergänzenden Vereinsordnung erfolgen)
  • Wer verhängt die Sanktion?
  • Wie läuft das Verfahren ab?

Folgende Strafen könnten in Ihrer Satzung verankert sein:

  • Rüge
  • Ermahnung
  • Verwarnung
  • Verweis
  • Geldstrafe bis zur Höhe von 500 Euro, ersatzweise Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten des Vereins
  • Befristeter Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte
  • befristeter Ausschluss
  • Verlust eines Vereinsamts
  • Aberkennung eines Ehrenamts
  • Ausschluss aus dem Verein usw.
Auf einem weißen Untergrund ist ein Richterhammer zu sehen. Wir zeigen Ihnen ein Beispiel aus der Praxis zum Thema Vereinsstrafen und Vorstandsmitglieder.

(Quelle: © Tingey Injury Law Firm / Unsplash)

Welche Regelung müssen Sie beachten? – Beispiel aus der Praxis

„Wie gehen wir im Vorstand eigentlich vor, wenn ein Vereinsmitglied wegen eines Vergehens bestraft werden soll, das einzelne Vorstandsmitglieder konkret betrifft?“

Die obige Frage ist nicht unberechtigt. In der Regel ist es ja so, dass Vorstandsmitglieder, die selber von einer Sache betroffen sind, nicht mit abstimmen dürfen. Beispielsweise wenn es um die Entlastung in der Mitgliederversammlung geht.

Ist nun ein Vorstandsmitglied von einem Streit mit einem Mitglied betroffen, das bestraft werden soll, sieht das ähnlich aus.

Zumindest nach Auffassung der Gerichte. Nach Überprüfung des Falles entschied das Amtsgericht Montabaur am 3.11.2016 nämlich Folgendes:

Vorstandsmitglieder, die selber betroffen sind, dürfen bei der Frage darüber, wie das betroffene Mitglied zu bestrafen ist, nicht mit abstimmen.

Im konkreten Fall sah die Satzung vor, dass der Vorstand über Vereinsstrafen beschließt. Ein Mitglied hatte nun aber einigen dieser Vorstandsmitglieder Vetternwirtschaft (Bevorzugung von Verwandten und Freunden bei der Besetzung von Stellen, bei der Vergabe von Aufträgen o. Ä. ohne Rücksicht auf die fachliche Qualifikation, Eignung usw.) vorgeworfen.

Es wurde mit einem vorübergehenden Verweis und einem zeitweisen Verbot an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen belegt. Doch das Mitglied klagte und gewann.

Urteil des Amtsgericht Montabaur:

Mitglieder des für den Ausspruch von Vereinsstrafen zuständigen Organs können an dem Verfahren nicht mitwirken, wenn sie selbst durch das Verhalten des zu sanktionierenden Mitglieds betroffen sind. (Urteil vom 3.11.2016, Az. 10 C 317/16).

Achtung

 In vielen Vereinen ist nicht der Vorstand für das Aussprechen bzw. Verhängen von Vereinsstrafen zuständig sondern beispielsweise der Ehrenrat oder die Mitgliederversammlung selbst. Hier gilt das Gleiche. Betroffene sollten nicht mit abstimmen!

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FAQ zum Thema Vereinsstrafen

Als Grundlage dient die Vereinssatzung. Diese muss Bestimmungen bezüglich Vereinsstrafen enthalten und jedes Mitglied muss genau wissen, welche Strafen ihm drohen, wenn er die Vereinsregeln missachtet.
Nein, Vereinsstrafen sind nur gegen einzelne Vereinsmitglieder zu verhängen.
Vereinsstrafen dürfen z. B. der Vorstand, der Ehrenrat, der Schiedsausschuss oder die Mitgliederversammlung aussprechen.