Tätigkeitsbereiche Gem. Verein

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 1 year, 6 months von  Sammykater.
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  • Kein Profilbild vorhanden SVOG

    Hallo alle zusammen,
    bei einem gemeinnützigen Verein erfolgt ja normalerweise die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den steuerlichen Bereichen durch den Kassenwart. Diese Aufgabe wurde vom Kassenwart im Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen an ein Steuerbüro beauftragt. Zum Zeitpunkt der Kassenprüfung war noch keine Steuererklärung erstellt und somit auch keine Zuordnung zu den Tätigkeitsbereichen verfügbar. Muß eine solche Zuordnung bei der Kassenprüfung vorliegen ?
    Für Eure Antworten schon mal vielen Dank im Voraus !

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Nein

    Die Kassenprüfung hat i.d.R. folgende Aufgabe stichprobenartig
    – Kontrolle der Ein- und Ausgaben auf Vollständigkeit
    – sind die Ausgaben satzungskonform

    M.E. braucht die Steuererklärung nicht geprüft werden. Diese prüft das FA. Auch braucht die Revi nicht zu prüfen, ob der Finanzbericht schon erstellt ist mit seinen Ein- und Ausgaben.

    Kein Profilbild vorhanden SVOG

    D.h. dann, daß es korrekt ist, daß von dem Kassenwart die Ein-und Ausgaben nur in chronologischer Reihenfolge erfaßt werden und nicht nach Tätigkeitsbereichen unterteilt werden. Wir haben dann keinen Überblick in welchem Bereich die Ein-und Ausgaben entstanden sind, auch nicht wo evtl. der Verlust zuzuordnen ist. In einigen Kassenprüfbeispielen ist die Frage aufgeführt, ob diese Unterteilung auch erfolgt ist. Die Zuordnung zu den Geschäftsbereichen wurde aber in unserem Fall bei dem Steuerberater, der auch die Steuererklärung erstellt, beauftragt und kann dann somit auch nicht geprüft werden.

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Unser Verein ist auch nicht zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. D.h. wir buchen lediglich Einnahmen und Ausgaben in der Reihenfolge wie diese anfallen. Aber dennoch ist jede Einnahme und Ausgabe einem Geschäftsbereich zuzuordnen.
    So sieht einer Erfassung einer Buchung bei uns aus (selbst erstellte Access-Datenbank): https://www.werthhoven.de/sites/default/files/Sonderimages/Buchung.png

    Kein Profilbild vorhanden Sammykater

    Meines Erachtens kann/sollte die Kassenprüfung nicht stattfinden, wenn z.B. das Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen ist – oder wie in diesem Falle – die Unterlagen nicht vollständig für eine Prüfung aufbereitet sind.
    Entsprechend kann der Kassenbericht auch nur den überprüfbaren Bereich zur Entlastung auf der Jahreshauptversammlung empfehlen.

    Als Kassenprüfer wäre ich bei der Steuererklärung doppelt vorsichtig: Der Steuerberater haftet nicht für eigene Fehler. Normale Laien-Kassenprüfer (so wie meine Person) wären mit der Überprüfung des Steuerberaters überfordert. Haften tut letztendlich derjenige, der die Erklärung unterschreibt.

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