Traningslager Kostenübernahme durch Verein vom Finanzamt abgelehnt

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 8 months von  Leinser.
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  • Kein Profilbild vorhanden Leinser

    Liebes Forum und Vereinsfunktionäre/innen,

    eventuell weiß jemand Näheres oder detailiert über mein Thema.
    Kurz zu meinem Anliegen.
    Wir sind ein eingetragener, gemeinnütziger Kampfsportverein.
    Wir planen ein Trainingslager in Japan mit nachweisbaren Trainingsinhalten. Das ganze ohne Sightseeingprogramm außenherum.
    Also nur für sportliche Zwecke unterwegs. Alles unserem Satzungs-/Vereinszweck entsprechend und vom Verein finanziert.
    Teilbeträge könnten an die Teilnehmer weiterberechnet werden. Finanziell ist es für unseren Verein leistbar.

    Eine Voranfrage beim Finanzamt zum Thema Gemeinnützlichkeitsschädlichkeit unseres Vorhabens ergab eben die Auskunft,
    dass wir eine priviligierte Freizeitgestaltung betreiben und unser Vorhaben zum Erfüllen des Vereinszweckes nicht notwendig bzw.
    erforderlich ist (Hinweis aus KStG §9 Abs. 1 Satz 8).und darum als gemeinnützlichkeitsschädlich eingestuft wird.
    Alleine schon den Ausdruck „priviligierte Freizeitgestaltung“ kann ich nirgends finden.

    Ich weiß von Fußballvereinen und Skisportvereinen im Amateurbereich, die Trainingslager im Ausland für Vereinsmitglieder komplett finanzieren.
    Notwendig für die Allgemeinheit ist das ja wohl auch nicht oder wird mit zweierlei Maß gemessen?

    Über Meinungen hierzu, bzw. Handlungsempfehlungen würde ich mich freuen. Aus dem von mir bisher recherchierten Paragrafen- und Gesetzes-
    texten werde ich nicht ganz schlau.

    Vielen Dank
    Leinser
    Vereinsfunkionär

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Ist doch eigentlich alles klar.
    Das Finanzamt hat euch eine entsprechende Auskunft gegeben, wonach euer Vorhaben als schädlich für die Gemeinnützigkeit eingestuft wird.
    Damit wäre eigentlich das Thema schon beendet. Macht ihr es dennoch, kennt ihr die Konsequenzen.
    Zum anderen steht im KStG §9
    (2) Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
    1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
    2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

    D.H. ihr dürft für solche Trainingslager in Japan keine Finanzierung aus dem Ideellen Bereich nehmen.
    Ob das evtl. über den Wirtschaftl. Geschäftsbereich geht würde ich nochmals erfragen.

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    Kein Profilbild vorhanden Leinser

    Hallo Tom,

    zunächst vielen Dank für die Antwort.
    Allerdings bin ich noch nicht überzeugt. §67a AO und AEAO zu §67a sagen da nach meinem Dafürhalten was anderes aus.

    Hier der meiner Meinung nach wichtige Abschnitt:
    Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.

    Zu Notwendigkeit, maximaler oder unverhältnismäßiger Zuschuß zu einer Vereinsreise oder zur Definition „priviliegierte Freizeitgestaltung“ konnte ich keine Rechtsnormen recherchieren. Ich ahne, dass es diese auch nicht gibt und individuell ausgelegt wird.

    Ich kann mit meiner Interpredation allerdings auch komplett daneben liegen.

    Gruß
    Leiner

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