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Teures Risiko minimieren: Haftung des Vorstands: Wann haftet er und wie können Sie sich schützen?

10.05.2021
Als Vorstand hat man auch weitreichende Entscheidungen zu treffen. Was aber, wenn sich diese als falsch oder (womöglich teurer) Flopp entpuppen. Denken Sie zum Beispiel an Fälle wie diese: Der vom Vorstand durchgeboxte und kreditfinanzierte Kunstrasenplatz wird von den Behörden gesperrt und ist aufwendig zu sanieren oder über Ebay gekaufte Sportgeräte entpuppen sich als wenig alltagstauglich. Kann in solchen oder ähnlichen Fällen eine persönliche Haftung entstehen? Und wenn ja: Wie kann ich mich schützen? Diese Fragen beantwortet Ihnen anhand zahlreicher Beispiele aus der Vereinspraxis der vorliegende Beitrag.

Das regelt das BGB zur Haftung des Vorstands

Die Paragrafen 26 und 27 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmen, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Verursacht ein Vorstandsmitglied bei Ausübung seiner Vorstandstätigkeit bei einem Dritten einen Schaden, so haftet hierfür grundsätzlich der Verein (§ 31 BGB). Er kann aber unter Umständen das schädigende Vorstandsmitglied in Regress nehmen.

Aber: § 31a BGB enthält für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und Vorstandsmitglieder, die eine Vergütung bis zu 720 Euro jährlich enthalten, eine Haftungsbeschränkung: Sie haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Alle übrigen Vorstandsmitglieder, die nicht ehrenamtlich tätig sind und deren Vergütung mehr als 720 Euro jährlich beträgt, haften auch bei einfacher Fahrlässigkeit, sofern die Satzung keinen Haftungsausschluss regelt.

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