Umlagen und Kündigung

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 years, 6 months von  Oldboy75.
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    BGH Urteil II ZR 91/06
    Umlagen sind möglich, wenn der Fortbestand eines Vereins davo abhängig ist. Andererseit sagt das Urteil, das Mitglied kann kündigen. Wozu dann eine Umlage, wenn der Betreffende kündigen kann. Ich halte das Urteil, der Hauptmann von Köpenik.
    Haben Sie eine andere Information?
    Ffg. K.Butz

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo K. Butz,
    Ihre Frage zielt auf die Zahlungspflicht einer Umlage, die Ihr Mitglied durch Austritt aus Ihrem Verein zu umgehen sucht. Da ich Ihre Satzung betr. Umlage nicht kenne, möchte ich im Allgemeinen Folgendes ausführen.
    Gehen wir davon aus, dass es in Ihrer Satzung eine Umlagebestimmung gibt.
    Das BGH Urteil IIZR 91/06 in dieser Sache bestätigt die Zahlungspflicht bei einer Notsituation des Vereins, auch wenn die Umlage ungedeckelt ist. Auch wenn das Mitglied die Vereinszugehörigkeit gekündigt hat, besteht eine gute Chance für den Verein, Zugriff auf die Umlage bei dem ausgetretenen Mitglied zu erhalten, weil der Kündigende erst normalerweise zum Quartalsende plus drei Monate, wie in den meisten Vereinssatzungen festgelegt, realiter aus dem Verein ausscheidet.
    Sie haben also beste Chancen, auch gerichtlich, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Das Mitglied kann kündigen, aber muss zahlen.

    Grüße aus Bonn
    Inge Cziudaj

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    Danke für Ihre Antwort. Meine Frage ist, kann man Ihr Meinung irgendwo juristisch untermauern?

    Mfg. Butz

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