Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung ja oder nein?

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 11 months von  Redaktions-Team Vereinswelt.
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    Wir sind ein gemeinnütziger Verein und besitzen ein Vereinsheim mit Gaststätte sowie zwei Fußballplätze. Wir vermieten gelegentlich unseren Gymnastikraum, den Veranstaltungssaal oder das Sportgelände an Mitglieder und Nichtmitglieder oder andere Vereine.

    Sind diese Vermietungen und Verpachtungen umsatzsteuerpflichtig? Man geht in unserem Verein davon aus, dass hier keine Umsatzsteuer anfällt. Die langfristigen (länger als 6 Monate) und auch kurzfristigen (z.B. ein Tag oder ein Wochenende) Vermietungen und Verpachtungen werden in der Kontoklasse 4 Vermögensverwaltung ohne Umsatzsteuer verbucht.
    Ist das so richtig? In einem älteren Beitrag vom 19.10.2014 in diesem Forum habe ich gelesen, dass für die Überlassung von Sportanlagen keine Umsatzsteuer fällig wird, sofern kein Gewinnstreben erkennbar ist.
    Leider bekommt man hier keine klaren Antworten, auch die Steuerberater sind unterschiedlicher Meinung. Oder soll man ganz einfach beim Finanzamt anfragen?
    Besten Dank für Ihre baldige Antwort.

    Tom Tom

    Das Vermietungen in der Vermögensverwaltung gebucht werden ist insoweit richtig.
    Dennoch fallen bei Vermietungen USt an. Sollten Ihre Umsätze jedoch die 17.500 Euro nicht übersteigen, können Sie die Kleinunternehmerregel anwenden §19 UStG. (https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html )
    Das bedeutet aber auch, dass Sie auf ihren Rechnungen keine MwSt ausweisen und auch keine Vorsteuer abziehen dürfen.
    Freiwillig können Sie dennoch Umsatzsteuer abführen und Vorsteuer abziehen. Jedoch sind Sie dann 5 Jahre daran gebunden.
    Sie sollten daher genau prüfen welchen Weg sie einschlagen.

    Tom Tom

    Das Vermietungen in der Vermögensverwaltung gebucht werden ist insoweit richtig.
    Dennoch fallen bei Vermietungen USt an. Sollten Ihre Umsätze jedoch die 17.500 Euro nicht übersteigen, können Sie die Kleinunternehmerregel anwenden §19 UStG. (https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html )
    Das bedeutet aber auch, dass Sie auf ihren Rechnungen keine MwSt ausweisen und auch keine Vorsteuer abziehen dürfen.
    Freiwillig können Sie dennoch Umsatzsteuer abführen und Vorsteuer abziehen. Jedoch sind Sie dann 5 Jahre daran gebunden.
    Sie sollten daher genau prüfen welchen Weg sie einschlagen.

    Kein Profilbild vorhanden Inhausermoos

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Ist eine Verbuchung von Vermietung im wirtschaftlichen Bereich besser oder soll am besten alles in der Vermögensverwaltung gebucht werden? Ist die Verpachtung der Vereinsgaststätte mit oder ohne Umsatzsteuer zu buchen? Im Vertrag zwischen dem Pächter und dem Verein ist kein Hinweis auf die Umsatzsteuer enthalten.

    Ist folgende Aussage richtig? Wenn eine Vermietung oder Verpachtung dem Vereinszweck dient, ist keine Umsatzsteuer anzusetzen. Die Verpachtung der Vereinsgaststätte dient dem Vereinszweck „Förderung des Sports““. Daher ist keine Umsatzsteuer anzusetzen.“

    Kein Profilbild vorhanden Redaktions-Team Vereinswelt

    Hallo Zusammen,

    hier findest du zusätzliche Informationen zum Thema Umsatzsteuerpflicht in Vereinen:

    https://www.vereinswelt.de/umsatzsteuerpflicht-im-verein

    Viel Erfolg bei der weiteren Vereinsarbeit!

    Ihr Redaktions-Team Vereinswelt

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