Unterschrift bei Mietvertrag

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 1 month, 4 weeks von  Tom.
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    Hallo

    unsere Satzung sagt nur folgendes:
    „(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und
    die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,
    seinem/ihrem Stellvertreter/-in und dem/der Kassenwart/-in. Der Vorsitzende und sein
    Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im Übrigen
    vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Die Mitgliederversammlung
    kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter
    (Personalunion) betrauen.“
    Es gibt keine Unterschriftenregelung.

    Nun wurde vom Verein ein Mietvertrag gemacht und Räume angemietet, die in privatem Besitz des 1.Vorsitzenden sind.
    Unterschrieben wurde der Vertrag vom 1.Vorsitzenden als Vermieter und auf Seiten des Vereins als Mieter
    auch vom 1.Vorsitzenden und dem Kassenwart.

    Mir stellt sich jetzt die Frage ob das rechtlich in Ordnung ist, wenn der 1.Vorsitzende seinen Besitz quasi an sich selbst vermietet und unterschreibt?
    Oder hätte auf Seiten des Vereins der 2.Vorsitzende mit unterschreiben müssen???

    MfG und vielen Dank für hilfreiche, rechtlich fundierte Antworten

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    NEIN! Dieser Vertrag zwischen dem VErein, hier z.B. 1. Vorsitzender und dem 1. Vorsitzenden als Vermieter wäre ein „In-Sich-Geschäfte des Vorstandes“. Diese ist verboten und somit unwirksam.

    Nach § 181 BGB gilt, dass ein „Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann.“

    Hinter dieser etwas schwer verständlichen Regelung verbirgt sich folgender Sachverhalt: Wer als Geschäftführer, Vorstand usf. eine juristische Person (z.B. GmbH, Verein) vertritt, kann nicht ohne Weiteres Verträge zwischen der juristischen Person und sich selbst abschließen.
    Will also z.B. der Vorstand eines Verein mit dem Verein einen Arbeitsvertrag schließen, darf er das nur, wenn er vom Verein die Erlaubnis dazu hat. Andernfalls wäre der Vertrag unwirksam.

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