Für das Amtsgericht existiert immer noch der alte Vorstand, so lange der neue nicht gemeldet wird. Die Anmeldung muss zeitnah erfolgen. Dennoch ist der neue Vorstand ja rechtskräftig gewählt und kann handeln. Das Problem ist nur, wenn er – aus welchen Gründen auch immer – nicht eingetragen werden sollte, alle getätigten Handlungen im Außenverhältnis ungültig wären und er außerdem immer in der persönlichen Haftung ist.
Wenn sich der neue Vorstand selbst nicht bewegt, dann sollten Sie dem Amtsgericht einen kleinen Tipp geben. Der Vorstand bekommt dann einen freundlichen Brief mit der Aufforderung, die Anmeldung unverzüglich vorzunehmen. Anderenfalls droht ihm ein Zwangsgeld. Und auch das müsste er aus eigener Tasche zahlen, da die Mitglieder sicher nicht bereit sind, das aus der Vereinskasse zu begleichen.
H. Baumann
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