Hallo,
innerhalb der vier Tätigkeitsbereiche von gemeinützigen Vereinen (GV) nämlich ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb, die alle steuerfrei sind, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtig bei Einnahmen, d.h.Umsätzen über 30.678 Euro pro Jahr. Es umfasst Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten z.B. Einnahmen aus Gaststätten-Umsätzen, Bandenwerbung, Veranstaltungen, Werbeeinnahmen oder auch Verkauf von Sportartikeln.
Zu beachten ist dabei, dass innerhalb des Zweckbetriebs, der an sich steuerfrei ist, Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Summe von maximal 30.678 Euro nicht überschreiten dürfen.
Auf die Frage, wer bewirtet werden kann, lautet die Antwort: es ist nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu unterscheiden.
Gruß
I. Cziudaj