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i_cziudaj.
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10. Oktober 2010 um 11:46 Uhr
Wiperti
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Verein befasst sich mit der Aufarbeitung von Geschichte zu einer bestimmten Epoche in Sachsen und möchte historische Orte beleben und dieses Thema einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Das Thema wird umfangreich in einer digitalen Datenbank im Internet dargestellt, Ereignistafeln sollen an historisch bedeutsamen Stellen aufgestellt und eine Vielzahl von Veranstaltung, von Lesungen und Vorträgen bis hin zu Reenactment-Veranstaltungen organisiert werden. Wir sind 20 Mitglieder aus ganz Sachsen und darüber hinaus und wachsen langsam aber ständig.
Wir haben folgendes Problem:
Am 26.02.2010 beschlossen 7 Personen den Verein zu gründen und legten einstimmig die Ziele und Aufgaben fest. Sie wählten 3 davon in einen Gründungsvorstand, der alles vorbereiten sollte.
2 Tage später teilte einer des Gründungsvorstandes, nennen wir ihn Herr Schmidt (mein Stellvertreter), mit, dass er sich aus dem Hobby zurückziehen werde und nicht mehr zur Verfügung steht.
Der Verein wurde am 09.04.2010 gegründet, am 11.05. reichten wir die notwendigen Unterlagen zur Eintragung ins Vereinsregister am Amtsgericht beim Notar ein, der sie 4 Tage später beim Gericht anmeldete.
Herr Schmidt zog sich jedoch nicht zurück, er sich mit einer Frau eines Tourismusverbandes zusammen, gründete einen eigenen Verein mit anderem Namen und wollte nun die gleichen Ziele des Vereins kommerziell vermarkten.
Am 24.06.2010 meldete er unseren Vereinsnamen als Wortmarke beim Patentamt München an.
Muss ich mir nun ernsthaft Gedanken machen? Kann er das?
Der Verein und der Vorstand gehen eindeutig davon aus, dass wir aufgrund der oben genannten Tatsachen ältere und bedeutendere Rechte auf den Namen (und unseren Vereinsnamen) haben, als der Anmelder. Zumal er der Idee, der Gründung des Vereins sowie der Festlegung der Aufgaben und Ziele selbst zugestimmt hat. Das ist dem Protokoll zu entnehmen.
Die von unserem Verein betriebene Internetpräsenz mit gleichem Namen wurde im Namen des Vorsitzenden (von mir) für den Verein am 17.03.2010 bei der DENIC angemeldet und freigeschalten. Seit dieser Zeit wird sie mit einschlägigen Inhalten zum Thema und zum Verein gefüllt. Müssen wir dies jetzt aufgeben? Das wollen wir nicht hinnehmen, da steckt zu viel Arbeit drin.
Auch Ereignistafeln, die von Sponsoren finanziert werden und natürlich den besagten Schriftzug tragen, wären wohl davon gefährdet? Wie soll ich das einem Sponsor erklären?
Es kann nicht sein, dass eine Einzelperson, die besagten Namen nie verwendet oder gefordert hat, und die zeitlich gesehen nach unserer Vereinsgründung einen eigenen Verein gründet durch den Markenschutz eines ihm fremden Vereinsnamens, diesen Verein zerstören kann, dem sie nicht einmal angehört hat. Der Name wurde von dem Anmelder bis heute nicht verwendet und beansprucht. Wenn das zulässig wäre, könnte er ja bei einer eventuellen Umbenennung den Schritt jederzeit beliebig wiederholen.Eine entsprechende Widerspruchsanfrage an das Patentamt von mir wurde bis heute nicht beantwortet.
Wir freuen uns über eine Information von Ihnen, ob wir uns ernsthaft Sorgen machen müssen und gegebenenfalls welche Empfehlungen Sie treffen können, um den Bestand unseres Vereins zu wahren.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Wiperti31. Oktober 2010 um 0:23 Uhri_cziudaj
Hallo,
Ihr ausgeschiedenes Vorstandsmitglied "Herr Schmidt" hat am 24.6.2010 Ihren Vereinsnamen als Wortmarke beim Patentamt in München eintragen lassen. Ihr Verein hatte schon am 17.3.2010 bei der DENIC Ihre Internetpräsenz als Domain angemeldet und war auch freigeschaltet worden.
In der Rechtsprechung wird allgemein bei der Domainvergabe nach dem Prioritätsprinzip entschieden "First come first serve".
Ihre Vereinsgründung mit Namensgebung am 9.4.2010, der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht am 15.5.2010 bekundet, dass Ihnen als Domaininhaber seit dem 17.3.2010 ein Recht an dem verwendeten Namen zusteht. Dieses ergibt sich aus dem Namensrecht §12 BGB, das Ihnen die Möglichkeit gibt, die Beseitigung der Beeinträchtigung beim Gebrauch Ihres Vereinsnamens notfalls gerichtlich zu verlangen.
In die richtige Richtung sind Sie schon mit Ihrer Widerspruchsanfrage an das Patentamt in München gegangen. Auch die DENIC sollten Sie in Hinblick auf das Verbot einer Nutzung des Domainnamens durch "Herrn Schmidt" ansprechen.
Ich glaube, dass Sie in Hinblick auf das juristische Ergebnis und entsprechende Weiterungen unbesorgt sein können.I. Cziudaj
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