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Rosa.
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29. Dezember 2020 um 3:34 Uhr
Fw2020
Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit eigenen Räumlichkeiten, ich bin seit diesem Jahr Kassierer.
Nun habe ich eine Frage bzgl. der Bewirtung von Mitgliedern:
Wir treffen uns regelmäßig zu (satzungsgemäßen) Aktivitäten in unseren Räumen.
Wenn während der Aktivitäten oder zB bei Arbeitseinsätzen wie Renovierungen o.ä., bei denen die Mitglieder ehrenamtlich aktiv sind eine Verpflegung vom Verein kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, kann diese dem ideellen Bereich zugeordnet werden oder?
Wir reden dabei lediglich von Kleinigkeiten wie zB belegte Brötchen, Bratwurst und ähnliches und ca. 2 oder 3 Getränke pro Person.
Gilt diese Verpflegung dann bereits als Zuwendung an die Mitglieder und ist auf die entsprechende Freigrenze in Höhe des Mitgliedsbeitrages (liegt bei uns unter 40€) anzurechnen oder gilt das nur als eine Art „Aufwandsentschädigung“ und muss daher nicht angerechnet werden?Eine weitere Frage:
Nach den satzungsgemäßen Aktivitäten folgt oft noch ein gemütliches Beisammensein. Ab dem Zeitpunkt werden die Getränke an die Mitglieder verkauft, vereinsfremde Personen sind dabei nicht beteiligt. Sind die Ausgaben für den Verein (Getränke Bestellung) sowie die Einnahmen durch den Verkauf an die Mitglieder dann dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen oder kann es auch ein Zweckbetrieb sein, da der Verkauf ausschließlich intern erfolgt?
Zur Finanzierung dieses Getränkeverkaufs an die Mitglieder wurde vor einigen Jahren von einer Strichliste auf ein pauschales System umgestellt. Das heißt jedes Mitglied zahlt eine jährliche Pauschale für Getränke an den Verein, die gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag eingezogen wird. Falls am Jahresende weniger Getränke verbraucht wurden als man an Pauschale eingenommen hat kommt der Überschuss dem Verein als „Spende“ im ideellen Bereich zugute.
Wie wäre das ganze zu verbuchen wenn die Ausgaben für den Verein durch den Getränkekauf höher wären als die Einnahmen durch die Pauschale?
Ich würde sagen der Verein kann das ganze aus dem ideellen Bereich in einem gewissen Rahmen ausgleichen, muss das ganze aber als Zuwendungen an die Mitglieder ausweisen oder? Natürlich vorausgesetzt die zulässigen Grenzen für solche Zuwendungen werden dadurch nicht überschritten.Ist ein solches Pauschal System aus Ihrer Sicht überhaupt sinnvoll bzw. praktikabel oder sollte man vielleicht doch lieber wieder zu einer individuellen Zahlungsform zurückkehren? Wo dann jeder wirklich nur das bezahlt, was er/sie auch persönlich konsumiert. Hintergedanke war es damals, dass man „aktivere“ gegenüber „weniger Aktiven“ Mitgliedern etwas belohnen wollte, indem sie mehr trinken können als sie selbst bezahlen und dabei von Mitgliedern die „weniger leisten“ und seltener da sind mit finanziert werden. Zudem ist der Aufwand recht gering im Vergleich zu vielen individuellen Abrechnungen und man muss niemandem wegen dem Geld „hinterherlaufen“, sondern kann einfach jedes Jahr pauschal einziehen.
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich bereits für eine Antwort auf meine jetzt leider doch etwas umfangreich gewordenen Fragen!
3. Januar 2021 um 14:28 UhrRosa
>kann diese dem ideellen Bereich zugeordnet werden oder?<
Ja, aber max. 40 EUR/Mitglied/Jahr Bitte auch hier mal rein schauen:
vereinsknowhow.de/kurzinfos/zuwend-mitgl.htm oder vereinswelt.de/aufmerksamkeiten-mitglieder-finanzamtssicher
Steuertipp – Gemeinnützige Vereine“ (Stand 03/2019)
So weit ich weiß,, kann diese kostenlos aus dem Netz runter geladen werden.>Gilt diese Verpflegung dann bereits als Zuwendung an die Mitglieder und ist auf die entsprechende Freigrenze in Höhe des Mitgliedsbeitrages (liegt bei uns unter 40€) anzurechnen oder gilt das nur als eine Art „Aufwandsentschädigung“ und muss daher nicht angerechnet werden?<
ist anzurechnen
>Sind die Ausgaben für den Verein (Getränke Bestellung) sowie die Einnahmen durch den Verkauf an die Mitglieder dann dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen oder kann es auch ein Zweckbetrieb sein, da der Verkauf ausschließlich intern erfolgt?>
Geschäfts- bzw. Zweckbetrieb ist so weit ich es weiß´, dasselbe
Ein- und Ausgaben sind dem wirtschaftlichen Teil zu zuordnen>Wie wäre das ganze zu verbuchen wenn die Ausgaben für den Verein durch den Getränkekauf höher wären als die Einnahmen durch die Pauschale?<
wirtschaftlicher Teil
>Falls am Jahresende weniger Getränke verbraucht wurden als man an Pauschale eingenommen hat kommt der Überschuss dem Verein als „Spende“ im ideellen Bereich zugute.<
Wird eine Spendenbescheinigung an die Mitglieder ausgestellt? Den Überschuss würde ich im neuen Jahr dafür verwenden, um Mehrausgaben zu finanzieren.
>Ist ein solches Pauschal System aus Ihrer Sicht überhaupt sinnvoll bzw. praktikabel oder sollte man vielleicht doch lieber wieder zu einer individuellen Zahlungsform zurückkehren? <
Ich würde bei der Pauschale bleiben.
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