Vertretungsberechtigung

  • Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 5 months von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden Josefine

    Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Dieses Amt hatte ich bis zum 30.06.2013 inne, bin dann aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten. Einen Nachfolger zu wählen, wurde vom 1. und 2. Vorsitzenden abgelehnt, obwohl es lt. Satzung diese Möglichkeit auch in der laufenden Amtsperiode gibt.
    Außerdem gehören dem Vorstand noch drei Beisitzerinnen an.
    Vertretungsberechtigt und damit unterschriftsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

    Frage:
    Der vorherige 2. Vorsitzende ist am 1.10.2012 zurückgetreten. Der neue 2. Vorsitzende wurde am 19.4.2013 gewählt.
    Es wurde für 2012 noch kein Jahresabschluss erstellt (lt. Satzung ist ein Steuerbüro zu beauftragen) und keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht.
    Wer ist dafür unterschriftsberechtigt?
    Ich denke: der geschäftsführende Vorstand zum Bilanzstichtag 31.12.2012, d. h. der 1. Vorsitzende und ich als damaliger Kassenwart. Obwohl ich mein Amt inzwischen niedergelegt habe, hafte ich doch weiter steuerrechtlich für alles, was während meiner Amtsausübung geschah (u.a. § 36 AO) und muss auch den Jahresabschluss und die Steuererklärung unterschreiben. Habe ich damit Recht?

    hbaumann hbaumann

    Ein eingetragener Verein haftet zunächst einmal mit seinem Vereinsvermögen. Erst, wenn Ihnen während Ihrer Amtszeit gravierende, grob fahrlässige Fehler nachgewiesen werden könnten, bestünde die Gefahr der persönlichen Haftung. Das kommt nach meiner Erfahrung aber äußerst selten vor.

    Ich kann doch davon ausgehen, dass Sie nach Ihrem Rücktritt die Kassenunterlagen ordnungsgemäß übergeben haben und der amtierende Vorstand Ihnen bescheinigt hat, dass es keine Beanstandungen gibt. Möglicherweise hat ja sogar eine Kassenprüfung stattgefunden. Damit wäre dann eine persönliche Haftung so gut wie ausgeschlossen.

    Für alles, was danach passiert, haftet der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB.

    H. Baumann
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    Kein Profilbild vorhanden Josefine

    Sehr geehrter Herr Baumann,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Natürlich habe ich alles ordnungemäß mit Übergabeprotokollen übergeben.
    Durch die Zusammenarbeit mit dem Steuerbüro auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldungen wurde die laufende Finanzbuchhaltung sowieso ständig kontrolliert und keine Mängel festgestellt.
    Mit geht es lediglich um die Unterschrift des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen 2012, die mir verweigert werden soll, weil ich 2013 zurückgetreten bin. (persönlicher Racheakt der 1. Vorsitzenden)

    hbaumann hbaumann

    Sie sind nicht mehr im Amt und daher können Sie auch nicht mehr unterschreiben – auch, wenn es sich um die Steuererklärung für 2012 handelt.

    H. Baumann

    Kein Profilbild vorhanden Josefine

    Die 2012 zurückgetretene 2. Vorsitzende wurde nach ihrem Rücktritt vom Steuerberater rangeholt, um den Jahresabschluss und die Steuererklärung 2011 zu unterschreiben. Erst dann hat sie das Finanzamt abgenommen.

    Jetzt bin ich völlig konfus.

    Aber vielen Dank für Ihre Antwort.

    hbaumann hbaumann

    Diese Reaktion Ihres Finanzamtes und auch des Steuerberaters kann ich nicht nachvollziehen. Da Sie nicht mehr im Amt sind, dürfen Sie nach dem Vereinsrecht auch nicht mehr unterschreiben. Das hat nichts damit zu tun, dass es sich um Unterlagen handelt, die Ihre Amtszeit betreffen.

    Nun gut, wenn Ihr Finanzamt das so haben will, dann klären Sie das mit Ihrem aktuellen Vorstand, dass er Ihnen nochmals die entsprechenden Vollmachten erteilt.

    H. Baumann

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