Vorstand handlungfähig?

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 7 months von  Paule.
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    Unser Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Schatzmeister/Schriftführer

    Demnächst findet die jährliche Gesamtmitgliederversammlung statt u.a. mit Wahl des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende steht nicht mehr zur Verfügung und wie es aussieht ist auch kein andere bereit
    den Posten zu übernehmen.
    Ist der übrige Vorstand dann noch handlungsfähig?

    Kein Profilbild vorhanden XTerra

    Hallo Paule,

    ich habe in einer Ausgabe von „Verein & Vorstand aktuell“ einen passenden Artikel zur Handlungsfähigkeit des Vorstands gefunden. Darin wird auf § 26 BGB verwiesen. Dieser regelt, dass

    „der Vorstand eines Vereines handlungsfähig sein muss. […] Scheidet beispielsweise der 1. Vorsitzende aus dem Vorstand aus und es findet sich kein geeigneter neuer Kandidat, ist dies kein Problem, wenn laut Satzung der Restvorstand dennoch weiterhin den Verein gesetzlich vertreten kann, der Verein also handlungsfähig bleibt. […] Danach kann der Verein stets durch 2 gemeinsam handelnde
    Vorstandsmitglieder (4-Augen-Prinzip) nach außen vertreten werden. […] Scheidet bei einer solchen Satzungsregelung der 1. Vorsitzende aus, bleibt der Verein dennoch handlungsfähig, da auch der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam für den Verein handeln können.“

    Gegebenenfalls können Sie vor Ihrer nächsten Vereinswahl auch eine Satzungsänderung beschließen, welche regelt, dass die Vertretung des Vereins gewährleistet ist. In der Satzung sollte auf jeden Fall geregelt sein, dass der Vorstand aus 3 Personen besteht und jeder allein vertritt.

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    Kein Profilbild vorhanden Paule

    Danke für die schnelle Antwort und noch eine Zusatzfrage.
    Was ist wenn auf der Gesamtmitgliederversammlung nur noch ein
    Vorstandsmitglied gewählt wird. Dann ist der Verein doch handlungunfähig?
    Dürfte dann der alte Vorstand ohne Wahl geschäftsführend im Amt
    bleiben bis zu einer neu einberufenen außerordentlichen Gesamtmit-
    gliederversammlung?

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