Vorstand ohne Kandidaten

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 1 year, 5 months von  FriedelVogt.
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  • Kein Profilbild vorhanden Stephan1005

    Auf unserer Mitgliederversammlung konnte der Vorstand wegen spontaner Absage des 1. Vorsitzenden und daraufhin Rücknahme der Wahlaufstellung des stellvertretenden Vorsitzenden nicht gewählt werden. Der Vorstand besteht gemäß Satzung aus 1. Vorsitzenden, stellvertretendem Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer.
    Hierbei sind Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Kassenwart und der Schriftführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Gleichzeitig ist in der Satzung geregelt, dass die Mitglieder des Vorstandes auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden t. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
    Wir haben vor bis spätestens Ende Juli in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neue Kandidaten zu finden und eine Neuwahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich hat der Kassenwart seinen Rücktritt bis spätestens 30.7 angekündigt und protokollarisch dokumentieren lassen.

    Wie ist nun aber die rechtliche Situation bzgl. der Neuwahlen eines Vorstands. Wie lange bleiben die bisherigen Vorstände im Amt, sofern sich keine Kandidaten finden lassen? Wie lange kann eine evtl. Frist zur Verlängerung der bisherigen Vorstände max. ausgedehnt werden? Ich las etwas von 3-6 Monaten.
    Kann die Position des Kassenwarts vorübergehend durch eine bestehenden Vorstand übernommen werden?
    Wann muss der Gedanke einer Vereinsauflösung konkret angegangen werden? Gibt es eine Übergangsfrist bis zur Vereinsauflösung?.

    Vielen Dank vorab für eine Antwort und ggf. Hinweise auf weitergehende Rechtsprechung für diesen Fall.

    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    Das ist nicht gegrenzt. Ein Vorstand kann auch lebenslang ohne Neuwahlen im Vorstand bleiben, wenn die Satzung das erlaubt. Allerdings müssen die Mitglieder die Möglichkeit haben, eine Neuwahl zu veranlassen. Dazu gibt es nur BGB§27:

    27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
    (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
    (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
    (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

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