Hallo,
in Ihrer ominösen Angelegenheit ist Ihnen Folgendes zu raten: der neugewählte Vorstand hat für die Meldung ins Vereinsregister mittlerweile sechs Monate verstreichen lassen. Er ist damit noch nicht im Amt. Der neue Vorstand ist erst mit der Eintragung ins Vereinsregister installiert. Somit gilt für Sie noch der alte Vorstand.
Um immateriellen und vor allen Dingen materiellen Schaden ( Mahngebühren usw.) abzuwenden ist die Einsetzung eines Notvorstandes vonnöten. Mitglieder des alten Vorstandes beantragen daher bei Ihrem Amtsgericht (Vereinsregister) die Installierung eines Notvorstandes. Das Amtsgericht wird Ihrer Bitte unter Maßgabe der Dringlichkeit (Schaden) umgehend entsprechen.
Schon die ausgebliebene Meldung beim Vereinsregister, die zeitnah erfolgen muss, genügt schon als begründung für die oben angegebne Dringlichkeitsmaßnahme.
Viele Grüße
I. Cziudaj