Eine Entlastung bedeutet, dass die Mitglieder mit der Geschäftsführung einverstanden sind, wobei der Vorstand nur für die Dinge entlastet ist, die in der MV auch klar genannt wurden. Hier schein das ja nun nicht der Fall gewesen zu sein.
Eine Neuwahl oder Wiederwahl ist nicht davon abhängig, ob der Vorstand entlastet wurde.
Ist eine Entlastung des Vorstandes nicht erfolgt und bei z.B. der Steuererklärung tritt zu tage, das einiges nicht richtig war und der Verein z.B. die Gemeinnützigkeit verliert, was erhebliche finanzielle Folgen hat, so kann die MV den damaligen Vorstand in Regress nehmen. Wäre eine Entlastung erfolgt, und dieses Problem auch benannt wurde, wäre eine Regressforderung des Vereins nicht mehr so einfach möglich.