Vorstandsvorsitzender legt Amt nieder -Verein weiter handlungsfähig?

  • Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 8 months von  Rosa.
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  • Kein Profilbild vorhanden gr2020

    Ist ein Verein „handlungsfähig“, wenn das stellv. Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund zurücktritt/sein Amt niederlegt?
    Die Satzung bestimmt, dass „„Zur Vertretung … gemäß § 26 Abs. 2 BGB (…) gemeinschaftlich zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands berechtigt (sind).“
    Habe gelesen, dass in so einem Fall ein Notvorstand bestellt wird.
    Wer bestellt wen?
    Ist dabei auch entscheidend der Grund der Amtsniederlegung – nämlich dass die satzunggemässe Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäss eingeladen werden kann, weil in den letzten drei Jahren keine Mitgliederliste erstellt bzw. aktualisiert worden ist. Also: könnte dem Notvorstand dann vorrangig die Aufgabe zugewiesen werden (von wem?), die Mitgliederliste zu erstellen?

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Wie viel Personen seid ihr denn im Vorstand? Wenn gem. § 26 BGB mindestens 3 Personen g32ählt worden sind, bleibt der Vorstand handlungsfähig. Es sind ja noch die/der Vorsitzende/t und Finanzer/in.

    Also: könnte dem Notvorstand dann vorrangig die Aufgabe zugewiesen werden (von wem?), die Mitgliederliste zu erstellen? nein, ein Notvorstand sollte nur sehr kurz existieren, da er mitunter sehr viel Geld für die Mitglieder kostet.

    Wenn die Mitgliederliste nicht aktuell ist, sind dann die Finanzen in Ordnung? Wie konnte die Revision die Entlastung vorschlagen?

    An eurer Stelle würde ich die Liste so schnell wie möglich in Ordnung bringen und die Finanzen überprüfen und notfalls einfordern.

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    Kein Profilbild vorhanden gr2020

    Liebe Rosa, danke für die Antwort.
    Der Vorstand besteht aus drei Personenen: Vorsitzender, Stellvertreter und Schriftführer. Finanzzuständiger ist nicht Mitglied im Vorstand. Vertretungsberechtigt sind Vorsitzender und Stellvertreter und lt. Satzung „gemeinsam“. Der Vorstand ist zerstritten untereinander. Einer erwägt „auszusteigen“.
    Zum Notvorstand: Habe gelesen, dass das Gericht i.d.R. Vorschlägen (honorige Persönlichkeiten) folgt – solche gäbe es und diese könnten/wären bereit ehrenamtlich diese Aufgabe zu übernehmen.
    Ja, diese Mitgliederliste muß auf Vordermann gebracht werden – was aber sehr schwierig ist, da über Jahrzehnete hinweg, eine solche nicht existierte. Und das hat natürlich seine „verhindernde“ Wirkung auf die einzuberufende Mitgliederversammlung.
    Das mit dem Einfordern erweist sich in der Praxis als sehr schwer möglich – wenn ein Vorstand mauert. Der Weg zum Gericht wäre zar eine (die) Möglichkeit, aber zeitaufwendig und kostenintensiv.
    Ich sehe dem Verein seinem Ende zugehen.

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    <Vertretungsberechtigt sind Vorsitzender und Stellvertreter und lt. Satzung „gemeinsam“.>
    Bitte mal den genauen Wortlaut der Satzung hier aufzeigen.

    >Finanzzuständiger ist nicht Mitglied im Vorstand.> Warum ist er nicht im Vorstand? Der Finanzer sollte immer mit im Vorstand sein, um im Vorfeld bereits über die Gelder mitzuentscheiden. Auch hat der Finanzer die Aufgabe zu prüfen, ob die Gelder satzungsgemäß verwendet werden.

    Es gibt noch eine Möglichkeit: Der Finanzer muss ja die Einnahmen der Mitglieder registrieren. Die Liste dort anfangen und dann die Aufnahmeanträge mit den Einnahmen vergleichen-

    Was für ein Verein seid ihr? Habt ihr evtl. auch passive Mitglieder?

    Kein Profilbild vorhanden gr2020

    Halo Rosa,
    hier der angefragte Wortlaut der Satzung::
    Artikel 8 – Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter mindestens einer weiblichen Person, die insbesondere die Interessen der Frauen vertritt. Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre, gerechnet vom Tag ihres ersten Zusammentritts. Bis zu Nachwahl bleiben die Mitglieder des Vorstands auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode im Amt.
    2. Zur Vertretung des Bundes gemäß § 26 Abs. 2 BGB sind gemeinschaftlich zwei Vorstandsmitglieder berechtigt.
    3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Bundes, die über die Aufgaben der allgemeinen Geschäftsführung und der Verwaltung hinausgehen, durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
    4. Vorstandsmitglieder können mit Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung abberufen werden.
    Artikel 9 – Kassenprüfung
    Die Delegiertenversammlung wählt für ihre Amtszeit zwei Kassenprüfer, die die Vereinsfinanzen und der Delegiertenversammlung jährlich darüber berichten.

    Warum der „Finanzzuständige“ nicht im Vorstand ist, habe ich nicht in Erfahrung bringen können. Zwei Delegierte (von weiteren zwei anwesenden), die an der Berufung) dieser Person beteiligt waren, erinnern sich nur noch daran, dass es eben so gemacht wurde.

    Ja, dieser Vorschlag wäre hilfreich, wenn die Vereinsstruktur nur nicht so konzipiert und „gewachsen“ wäre. Im Verein gibt es als Mitglieder definierte Personen, die sich in örtlichen Gliederungen befinden. Deiese Personen sind jahrzehntelang in diese Gliederungen Mitglied – aber nicht in der sog. Zentrale des Vereins namentlich (komplett) erfasst und die Gliederung hat eine jählrlichen Mitgliedspauschale als Sammelbetrag ausgewiesen und überwiesen. So lässt sich Dein Vorschlag daher nicht umsetzen.

    Nein, der Verein hat keine passiven Mitglieder – jedenfalls ist davon mir und anderen Mitgliedern nichts bekannt. In der Satzung ist aber vermerkt, dass „… Vereinigungen können die Mitgliedschaft dadurch beantragen, dass sie einen Kollektivbeitritt erklären. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Satzung der Vereinigung nicht im Widerspruch zur Satzung“ des Vereins steht. Aber es ist ebenso nicht bekannt, ob es solche Beitritte gegeben hat.

    Liebe Rosa, dieser Verein ist vermutlich „einzig-artig“ in der Vereinslandschaft. Vor zwei Jahren wurde eine Satzungsänderung vorgenommen. Delegierte haben sich „abgeschafft“ und statt ihrer sind nun die Mitglieder direkt gefragt/zuständig. Diese Änderung ging einher mit einer Beschneidung der Mitgliederrechte und Stärkung der Zuständigkeiten des Vorstands. Das wurde von den Delegierten so nicht bemerkt/wahrgenommen – bis auf einen, der diese Satzungsänderung mit einem Vorstandsmitglied betrieb.
    Die Situation ist mittlerweile sehr verfahren, weil einige Mitglieder nach 1,5 Jahren regelrecht die Satzungsänderung entdeckten – sie war nicht bekannt gemacht worden bei den Mitgliedern. Einige Mitglieder beantragten daraufhin mit Minderheitsvotum eine ausserordentliche Mitgliederversammlung, die torpediert wurde. Daraufhin wurde eine Ermächtigung beim Amtsgericht beantragt – die Ermächtigungsentscheidung (das Amtsgericht hatte im Vorfeld festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind) „ruht“ bis heute. Und das, weil der stellv. Vorsitzende (der Vorsitzende lässt sein Amt gerade ruhen) sich mit dem Gericht darauf verständigt hat, die beantragte ausserordentliche MV mit den beantragten Themen durchzuführen. Alles wäre also „in Butter“. Aber: der Vorsitzende ist jetzt vom „Ruhen“ auferstanden und findet das garnicht gut, was der Stellvertreter so treibt und hat sich entsprechende beim Amtgericht bemerktbar gemacht. Es steht „in den Sternen“, wie es weiter gehen wird mit der laufenden schriftlichen Abstimmung über das Fortbestehen der Satzung. Ich gehe davon aus, dass das Ergebnis – wenn es nicht so ausfällt, wie es sich zwei der drei Vorstandsmitglieder nicht ! vorstellen, dann angefochten werden wird.

    Um deiner Frage zuvorzukommen: Der Verein hat einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer im Vorstand. In der Satzung heisst es: „2. Zur Vertretung … gemäß § 26 Abs. 2 BGB sind gemeinschaftlich zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. 3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten …, die über die Aufgaben der allgemeinen Geschäftsführung und der Verwaltung hinausgehen, durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.“ Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der Stellvertreter.

    C`est la vie

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Kann es sein, dass ihr ein übergeordneter Verein seid?
    Wenn ja, dann braucht ihr die Namen eurer Vereine und die Stärke dieser. In wie weit ihr dann eine Staffelung der Stärke pro Verein vorgenommen habt, müsstet du in Erfahrung bringen. Eine namentliche Liste bräuchtet ihr dann nicht, weil jeder Verein eine Anzahl von Delegierten hätte, die zur MV kommen würden. Dort wird eine Teilnehmerliste pro Verein geführt, wo sich die Delegierten mit Namen, Funktion und Unterschrift eintragen sollten.

    <Im Verein gibt es als Mitglieder definierte Personen, die sich in örtlichen Gliederungen befinden. Diese Personen sind jahrzehntelang in diese Gliederungen Mitglied – aber nicht in der sog. Zentrale des Vereins…>
    Sog. Zentrale des Vereins seid ihr oder?
    Die Frage ist, ob diese definierten Personen immer noch Mitglieder in den örtlichen Gliederungen befinden!
    Notfalls bei den Örtlichen nachfragen, welche Delegierten für euren Verein bzw. zu eurer MV vorgeschlagen wurden.

    Wenn nein, dann verstehe ich diese Sätze nicht: Zur Vertretung des Bundes gemäß § 26 Abs. 2 BGB sind gemeinschaftlich zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. sowie Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Bundes. … Vereinigungen können die Mitgliedschaft dadurch beantragen, dass sie einen Kollektivbeitritt erklären“

    <Zur Vertretung des Bundes gemäß § 26 Abs. 2 BGB sind gemeinschaftlich zwei Vorstandsmitglieder berechtigt.>
    Es sind 3 Vorstandsmitglieder, die ihr habt. Hier ist eine Konkretisierung nicht vorhanden.

    <Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der Stellvertreter.>
    Falsch. Es sind folgende Konstellationen lt. eurer Satzung vorhanden als vertretungsberechtigt:
    1. Vorsitzinder und Stellvertreter
    2. Vorsitzender und Schriftführer
    3. Stellvertreter und Schriftführer

    Folgende Satzungsänderung würde ich vornehmen: <Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.>
    Wenn nur 3 Vorstandsmitglieder gewählt werden, kommt i.d.R. keine Stimmengleichheit zustande.
    Diesen Satz würde ich komplett streichen oder Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

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