Halo Rosa,
hier der angefragte Wortlaut der Satzung::
Artikel 8 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter mindestens einer weiblichen Person, die insbesondere die Interessen der Frauen vertritt. Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre, gerechnet vom Tag ihres ersten Zusammentritts. Bis zu Nachwahl bleiben die Mitglieder des Vorstands auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode im Amt.
2. Zur Vertretung des Bundes gemäß § 26 Abs. 2 BGB sind gemeinschaftlich zwei Vorstandsmitglieder berechtigt.
3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Bundes, die über die Aufgaben der allgemeinen Geschäftsführung und der Verwaltung hinausgehen, durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
4. Vorstandsmitglieder können mit Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung abberufen werden.
Artikel 9 – Kassenprüfung
Die Delegiertenversammlung wählt für ihre Amtszeit zwei Kassenprüfer, die die Vereinsfinanzen und der Delegiertenversammlung jährlich darüber berichten.
Warum der „Finanzzuständige“ nicht im Vorstand ist, habe ich nicht in Erfahrung bringen können. Zwei Delegierte (von weiteren zwei anwesenden), die an der Berufung) dieser Person beteiligt waren, erinnern sich nur noch daran, dass es eben so gemacht wurde.
Ja, dieser Vorschlag wäre hilfreich, wenn die Vereinsstruktur nur nicht so konzipiert und „gewachsen“ wäre. Im Verein gibt es als Mitglieder definierte Personen, die sich in örtlichen Gliederungen befinden. Deiese Personen sind jahrzehntelang in diese Gliederungen Mitglied – aber nicht in der sog. Zentrale des Vereins namentlich (komplett) erfasst und die Gliederung hat eine jählrlichen Mitgliedspauschale als Sammelbetrag ausgewiesen und überwiesen. So lässt sich Dein Vorschlag daher nicht umsetzen.
Nein, der Verein hat keine passiven Mitglieder – jedenfalls ist davon mir und anderen Mitgliedern nichts bekannt. In der Satzung ist aber vermerkt, dass „… Vereinigungen können die Mitgliedschaft dadurch beantragen, dass sie einen Kollektivbeitritt erklären. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Satzung der Vereinigung nicht im Widerspruch zur Satzung“ des Vereins steht. Aber es ist ebenso nicht bekannt, ob es solche Beitritte gegeben hat.
Liebe Rosa, dieser Verein ist vermutlich „einzig-artig“ in der Vereinslandschaft. Vor zwei Jahren wurde eine Satzungsänderung vorgenommen. Delegierte haben sich „abgeschafft“ und statt ihrer sind nun die Mitglieder direkt gefragt/zuständig. Diese Änderung ging einher mit einer Beschneidung der Mitgliederrechte und Stärkung der Zuständigkeiten des Vorstands. Das wurde von den Delegierten so nicht bemerkt/wahrgenommen – bis auf einen, der diese Satzungsänderung mit einem Vorstandsmitglied betrieb.
Die Situation ist mittlerweile sehr verfahren, weil einige Mitglieder nach 1,5 Jahren regelrecht die Satzungsänderung entdeckten – sie war nicht bekannt gemacht worden bei den Mitgliedern. Einige Mitglieder beantragten daraufhin mit Minderheitsvotum eine ausserordentliche Mitgliederversammlung, die torpediert wurde. Daraufhin wurde eine Ermächtigung beim Amtsgericht beantragt – die Ermächtigungsentscheidung (das Amtsgericht hatte im Vorfeld festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind) „ruht“ bis heute. Und das, weil der stellv. Vorsitzende (der Vorsitzende lässt sein Amt gerade ruhen) sich mit dem Gericht darauf verständigt hat, die beantragte ausserordentliche MV mit den beantragten Themen durchzuführen. Alles wäre also „in Butter“. Aber: der Vorsitzende ist jetzt vom „Ruhen“ auferstanden und findet das garnicht gut, was der Stellvertreter so treibt und hat sich entsprechende beim Amtgericht bemerktbar gemacht. Es steht „in den Sternen“, wie es weiter gehen wird mit der laufenden schriftlichen Abstimmung über das Fortbestehen der Satzung. Ich gehe davon aus, dass das Ergebnis – wenn es nicht so ausfällt, wie es sich zwei der drei Vorstandsmitglieder nicht ! vorstellen, dann angefochten werden wird.
Um deiner Frage zuvorzukommen: Der Verein hat einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer im Vorstand. In der Satzung heisst es: „2. Zur Vertretung … gemäß § 26 Abs. 2 BGB sind gemeinschaftlich zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. 3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten …, die über die Aufgaben der allgemeinen Geschäftsführung und der Verwaltung hinausgehen, durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.“ Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der Stellvertreter.
C`est la vie