Er muss Ihnen die Unterlagen sofort übergeben. Es sind ja nicht seine, sondern die des Vereins! Allerdings muss dies auch in einem geordneten Rahmen erfolgen.
Nach BGB §27 Abs. 3 und §667 ist der Vorstand (hier 1. Vorsitzender) als Beauftragter verpflichtet dem Auftraggeber, hier der Verein, alles, was er zur Ausführung des Auftrags (Vorstandsamt) erhalten und was er aus der Tätigkeit als 1. Vorsitzender erlangt hat, herauszugeben.
Die ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand bzw. 1. Vorsitzender geschieht treuhänderisch im Auftrag des Vereins. Der Verein ist somit darauf angewiesen, dass er nach Ende der Amtszeit als 1. Vorsitzender alle Unterlagen (Dokumente, Verträge, Bankunterlagen etc.) erhält, damit die Vereinsgeschäfte durch den neuen Vorstand bzw. neuen 1. Vorsitzenden ordnungsgemäß weitergeführt werden können. Hierzu zählen selbstverständlich auch alle persönliche Aufzeichnungen, wenn diese für die Vereinsführung von Bedeutung sind. Entsteht dem Verein durch das Zurückhalten von wichtigen Unterlagen ein Schaden, so haften die ehemaligen Vorstandsmitglieder dafür persönlich.
Teilen Sie dis dem 1. Vorsitzenden unmissverständlich mit.
Sollte er sich dennoch weigern, diese Unterlagen herauszugeben, muss der Verein als Auftraggeber gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden klagen (Klage auf Herausgabe der Unterlagen und Gegenstände – § 667 BGB).